§ 1 Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- FG Köln, 12.09.2018 – 2 K 814/18Zitiert von 1
- FG Köln, 23.04.2018 – 2 V 2178/17Zitiert von 1
- FG Köln, 13.04.2018 – 2 V 174/18Zitiert von 1
- FG Köln, 23.02.2018 – 2 V 814/17Zitiert von 4
- FG Köln, 20.10.2017 – 2 V 1055/17Zitiert von 5
- FG Köln, 23.05.2017 – 2 V 2498/16Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 EUAHiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz regelt den Austausch von voraussichtlich erheblichen Informationen in Steuersachen zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten). Es ist anzuwenden für jede Art von Steuern, die von einem oder für einen Mitgliedstaat oder dessen Gebiets- oder Verwaltungseinheiten einschließlich der örtlichen Behörden erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz berührt nicht
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/1#abs-4 (4) Für die Amtshilfe nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.