Gesetze / AEUV

AEUV

Art 215 (ex-Artikel 301 EGV)

Stand: 22.07.2026

88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/215#abs-1 (1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/215#abs-2 (2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/215#abs-3 (3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.

Art 214 Art 216