Art 215 (ex-Artikel 301 EGV)
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 19.07.2012 – C-130/10Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Wahl der Rechtsgrundlage für restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- EuGH, 31.01.2012 – C-130/10
- EuGH, 16.10.2025 – C-805/24Zitiert von 2
- EuGH, 03.09.2015 – C-440/14
- EuGH, 06.09.2013 – T-35/10,T-7/11Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik: Erfolglose Klage gegen das Einfrieren von Geldern zur Verhinderung der nuklearen Proliferation Irans KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- EuGH, 01.03.2016 – C-440/14Restriktive Maßnahmen gegen Iran: Erfolgloses Rechtsmittel gegen die Aufnahme in die Liste von Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- EuGH, 11.06.2026 – C-801/24Zitiert von 1
- EuGH, 21.05.2026 – C-428/24
- EuGH, 21.05.2026 – C-483/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 215 AEUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/215#abs-1 (1) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/215#abs-2 (2) Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEUV/215#abs-3 (3) In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.