§ 19 Datenschutz und Zweckbestimmung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/19?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Informationen, die im Rahmen dieses Gesetzes an Deutschland übermittelt werden, unterliegen dem Steuergeheimnis und genießen den Schutz, den die Abgabenordnung für Informationen dieser Art gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUAHiG/19?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Diese Informationen können für folgende Zwecke verwendet werden:
Sollen Informationen für einen anderen Zweck verwendet werden, ist die Einwilligung des anderen Mitgliedstaats einzuholen. Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1 genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten Zwecken umfasst ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2730)
BGBl. 2022 I S. 2730
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.