Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 81a Zuständige Stelle
Stand: 10.06.2019
1Zuständige Stelle ist bei einem
1.
Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz die die Besoldung anordnende Stelle,
2.
Empfänger von Amtsbezügen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die die Amtsbezüge anordnende Stelle,
3.
versicherungsfrei Beschäftigten sowie bei einem von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der die Versorgung gewährleistende Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung,
4.
Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber und
5.
Empfänger einer Versorgung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 4 die die Versorgung anordnende Stelle.
2Für die in § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Steuerpflichtigen gilt Satz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 81a EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.06.2015 – X R 14/14Wiedereinsetzung von Amts wegen aufgrund fehlerhafter Hinweise in einem amtlichen Vordruck; Altersvorsorgezulage für beurlaubte BeamteZitiert von 10
- FG Berlin-Brandenburg, 09.01.2014 – 10 K 14031/12Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2014 – 10 K 14215/12Zitiert von 2
- BFH, 09.06.2015 – X R 40/14Altersvorsorgezulage: Versäumung der Frist für die Erteilung der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von BesoldungsdatenZitiert von 2
- BFH, 09.06.2015 – X R 38/14Altersvorsorgezulage: Versäumung der Frist für die Erteilung der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten - Begründung eines Antrags auf WiedereinsetzungZitiert von 2
- BFH, 22.10.2014 – X R 18/14Altersvorsorgezulage: Frist für die Erteilung des Einverständnisses bzw. der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von BesoldungsdatenZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 20.02.2020 – 12 K 2686/16 E
- FG Düsseldorf, 21.03.2019 – 11 K 311/16 EZitiert von 2
- BFH, 25.03.2015 – X R 20/14(Altersvorsorgezulage: Mittelbare Zulageberechtigung über den Ehegatten bei Versäumung der für Beamte geltenden Einwilligungsfrist für die unmittelbare Zulageberechtigung - Verfassungsmäßigkeit - "Höhere Gewalt" i.S. des § 110 Abs. 3 AO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Irrtümern über Verfahrensrecht)Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81a EStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.