Art 2 Bestimmung der Begriffe „Zinsen“ und „Lizenzgebühren“
Stand: 02.10.2026
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen;
b) „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu Art 2 RL 2003/49/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- EuGH, 24.02.2022 – C-257/20Freier Kapitalverkehr: Zulässigkeit der Quellenbesteuerung fiktiver Zinsen bei einem zinslosen Darlehen einer gebietsfremden Muttergesellschaft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- EuGH, 30.09.2021 – C-257/20
- EuGH, 26.02.2019 – C-115/16Steuerrecht: Begriff des Nutzungsberechtigten und Voraussetzungen der Quellensteuerbefreiung bei Zinszahlungen nach der Richtlinie 2003/49/EG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- EuGH, 05.03.2026 – C-154/26Zitiert von 2
- EuGH, 01.03.2018 – C-119/16Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Autonome unionsrechtliche Auslegung des Begriffs des Nutzungsberechtigten unabhängig von Erläuterungen zum OECD-Musterabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- EuGH, 01.03.2018 – C-299/16Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Begriff des Nutzungsberechtigten und Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei Vermeidung der Quellenbesteuerung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- EuGH, 01.03.2018 – C-115/16Zitiert von 1
- EuGH, 01.03.2018 – C-118/16Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie: Begriff des Nutzungsberechtigten und Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei der Vermeidung von Quellensteuer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
- EuGH, 21.07.2011 – C-397/09Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 2 RL 2003/49/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.