§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 19.12.2013 – III R 25/10(Keine Haftung nach § 71 AO bei Subventionsbetrug)Zitiert von 4
- FG Köln, 22.03.2017 – 3 K 123/14Zitiert von 3
- BGH, 16.01.2020 – 1 StR 89/19Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStGZitiert von 4
- BFH, 05.07.2012 – III R 25/10(Beitrittsaufforderung an das BMF: Entsprechende Anwendung des § 71 AO auf den Gehilfen eines Subventionsbetrugs)Zitiert von 1
- LG Halle, 07.06.2017 – 2 Qs 1/2017, 2 Qs 2/2017, 2 Qs 1/17, 2 Qs 2/17
- OLG Rostock, 07.07.2015 – 20 VAs 2/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 28.05.2025 – 5 ORs 17/25, 5 ORs 17/25 - 121 SRs 31/25
- LG Stuttgart, 16.04.2025 – 6 Qs 2/25
- BFH, 11.11.2022 – VIII B 97/21(Schätzung eines Unsicherheitsabschlags von den geltend gemachten Betriebsausgaben bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)Zitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 385 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/385#abs-1 (1) Für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/385#abs-2 (2) Die für Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Absatz 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenüber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.