Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/116#abs-1 (1) 1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/116#abs-2 (2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 116 EStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 08.04.2025 – VIII B 79/24(Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG)Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 24.06.2024 – 12 K 4877/23
- LAG Nürnberg, 17.10.2023 – 7 Ta 81/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 749)
BGBl. 2022 I S. 749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.