Gesetze / Einkommensteuergesetz
EStG§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 3
- BFH, 08.04.2025 – VIII B 79/24(Verfassungsmäßigkeit des Werbungskostenabzugsverbots gemäß § 20 Abs. 9 EStG)Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 24.06.2024 – 12 K 4877/23
- LAG Nürnberg, 17.10.2023 – 7 Ta 81/23Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 116 EStG →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/116#abs-1 (1) 1Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Einkommensteuer anzurechnen. 2Die festgesetzte Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStG/116#abs-2 (2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Absatz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt.