Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 78 Gutachten der Monopolkommission
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 1
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- BGH, 03.02.2021 – XII ZR 29/20Auslegung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 bzw. 2014: Schadensersatzansprüche für VermögensschädenZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/78#abs-1 (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/78#abs-2 (2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.