Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 79 Eisenbahninfrastrukturbeirat
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/79#abs-1 (1) Der Eisenbahninfrastrukturbeirat hat die Aufgabe,
Er ist gegenüber der Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die Regulierungsbehörde ist insoweit auskunftspflichtig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/79#abs-2 (2) Stehen grundlegende Entscheidungen der Regulierungsbehörde mit erheblichen Auswirkungen auf den Eisenbahnmarkt bevor, so hört die Regulierungsbehörde den Eisenbahninfrastrukturbeirat vor Erlass der Entscheidung zu deren wesentlichen Inhalten an. Die Regulierungsbehörde kann die Anhörungen im schriftlichen Verfahren durchführen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 79 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.