Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 78 Gutachten der Monopolkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Monopolkommission leitet ihr Gutachten der Bundesregierung zu. Die Bundesregierung legt das Gutachten unverzüglich den gesetzgebenden Körperschaften vor und nimmt zu den getroffenen Feststellungen innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage Stellung. Das Gutachten wird von der Monopolkommission zu dem Zeitpunkt veröffentlicht, zu dem es von der Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt wird.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.