Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 8 Unabhängigkeit des Betreibers von Eisenbahnanlagen
Stand: 24.06.2021
Wird zitiert von 4
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- VG Köln, 20.12.2023 – 18 L 2127/23
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 3196/22
- VG Köln, 03.05.2024 – 18 K 5401/20Neubescheidung eines Antrags auf Befreiung von der buchhalterischen Trennung nach § 12 Abs. 2 ERegG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- KG, 01.03.2024 – Verg 11/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-1 (1) Ein Betreiber von Eisenbahnanlagen muss rechtlich getrennt sein
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-2 (2) In vertikal integrierten Unternehmen darf keiner der anderen Bereiche einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Betreibers von Eisenbahnanlagen hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte müssen in diskriminierungsfreier Weise handeln. Die Unparteilichkeit dieser Personen muss, insbesondere für den Fall auftretender Konflikte zwischen den Interessen von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, durch unternehmensinterne Regelungen sichergestellt werden. Diese unternehmensinternen Regelungen sind zu veröffentlichen. In ihnen ist insbesondere festzulegen, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter zur Verhinderung solcher Einflussnahme haben. Betreiber von Eisenbahnanlagen sind zudem auf Verlangen der Regulierungsbehörde verpflichtet, dieser einen Beauftragten zu benennen, der über die Einhaltung der Regelungen wacht. Der Beauftragte hat der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die aufgetretenen Problemfälle und die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-3 (3) Eine Person kann nicht zur gleichen Zeit in folgenden Positionen tätig sein:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-4 (4) In vertikal integrierten Unternehmen darf den Mitgliedern des Vorstands des Betreibers von Eisenbahnanlagen und den Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen des Betreibers von Eisenbahnanlagen zu treffen haben, nicht gewährt werden
Ihnen können jedoch Anreize geboten werden, die im Zusammenhang mit der Gesamtleistung des Eisenbahnsystems zu sehen sind. Die Gesamtleistung des Eisenbahnsystems umfasst die Gesamtleistung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-5 (5) Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, so muss der Zugang zu sensiblen Informationen betreffend wesentliche Funktionen auf befugtes Personal des Betreibers von Eisenbahnanlagen beschränkt werden. Sensible Informationen dürfen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-6 (6) Vertikal integrierte Unternehmen müssen sicherstellen, dass andere rechtliche Einheiten innerhalb dieser Unternehmen keinen entscheidenden Einfluss auf Ernennungen und Entlassungen von Personen ausüben, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-7 (7) Die Verfahren für Ausbau und Finanzierung der Eisenbahnanlagen und die Zuständigkeiten betreffend die Infrastrukturfinanzierung, die Entgelte für Eisenbahnanlagen und die Kapazitätszuweisung bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/8#abs-8 (8) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des Mutterunternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben dürfen und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.