Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 62 Sondermaßnahmen bei Störungen
Stand: 18.07.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 10.05.2023 – 6 B 23/22Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-NutzungsbedingungenZitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 18.01.2024 – 13 S 1014/22Zitiert von 2
- VG Köln, 02.08.2018 – 18 L 1495/18Vorläufige Befreiung von Pflichten nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz; Anforderungen an den Anordnungsgrund KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/62#abs-1 (1) Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat der Betreiber der Schienenwege alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck hat er einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind. Im Fall einer Störung, die mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Verkehr hat, gibt der Betreiber der Schienenwege alle relevanten Informationen an andere Betreiber der Schienenwege weiter, deren Netz und Verkehr von dieser Störung betroffen sein könnten. Die betroffenen Betreiber der Schienenwege arbeiten zusammen, um den grenzüberschreitenden Verkehr wieder zu normalisieren. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für den schienennetzübergreifenden Verkehr im Inland.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/62#abs-2 (2) In Notfallsituationen oder sofern dies notwendig ist, weil der Schienenweg wegen einer Betriebsstörung vorübergehend nicht benutzt werden kann, können die zugewiesenen Zugtrassen ohne Ankündigung so lange gesperrt werden, wie es zur Instandsetzung des Systems erforderlich ist. Der Betreiber der Schienenwege kann verlangen, dass die Eisenbahnverkehrsunternehmen ihn bei der Beseitigung der Betriebsstörung unterstützen, soweit ihnen dies zumutbar ist. Sie können vom Betreiber der Schienenwege Erstattung der dabei entstehenden Kosten verlangen, es sei denn, sie haben die Störung zu vertreten.