Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 23 Festsetzung, Berechnung und Erhebung von Entgelten für Schienenwege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 16.08.2024 – 6 B 2/24Verletzung von Schienennetz-Nutzungsbedingungen durch den Betreiber; Eisenbahnrechtswidrige Baustellenkommunikation; Eingriffsbefugnis der RegulierungsbehördeZitiert von 1
- VG Köln, 04.12.2023 – 18 K 3486/23Zitiert von 5
- OVG NRW, 14.12.2018 – 13 B 1241/18Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/23#abs-1 (1) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Entgeltregelung in seinem gesamten Netz auf denselben Grundsätzen beruht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/23#abs-2 (2) Ein Betreiber der Schienenwege hat zu gewährleisten, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für unterschiedliche Eisenbahnverkehrsunternehmen führt, die Verkehrsdienste gleichwertiger Art in vergleichbaren Teilen des Markts erbringen, und dass die tatsächlich erhobenen Entgelte den in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen vorgesehenen Regeln entsprechen. Unterscheidungen innerhalb von Verkehrsdiensten müssen bundesweit gelten. Die Entgelte für die jeweiligen Leistungen sind, vorbehaltlich des § 37, bundesweit zu mitteln.