Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 31a Ermittlung der Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen
Stand: 24.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31a#abs-1 (1) Der Betreiber der Personenbahnsteige und der Betreiber der Laderampen haben das Entgelt für das Mindestzugangspaket in Euro je Nutzungsfall auszuweisen. Mit diesem Entgelt ist das gesamte Mindestzugangspaket abgegolten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31a#abs-2 (2) Die Entgelte des Betreibers der Personenbahnsteige und des Betreibers der Laderampen für die Erbringung des Mindestzugangspakets sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, sofern die Ermittlung der Entgelte den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 Satz 1, § 24 Absatz 2 bis 4 sowie §§ 34 bis 41 entsprechen. Für das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte gelten die Vorschriften des § 46 entsprechend mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/31a#abs-3 (3) Andere als die genehmigten Entgelte dürfen nicht vereinbart werden.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 31a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.