Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 32 Ermittlung der Entgelte des Betreibers einer Serviceeinrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/32?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entgelte für den Schienenzugang innerhalb von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 und für die Erbringung von Leistungen in diesen Einrichtungen dürfen die Kosten für deren Erbringung, zuzüglich eines angemessenen Gewinns, nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/32?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Betreiber einer Serviceeinrichtung nach Anlage 2 Nummer 2 ist verpflichtet, die Entgelte so zu bemessen, dass sie angemessen, nichtdiskriminierend und transparent sind. Eine Beeinträchtigung der Grundsätze des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1737)
BGBl. 2021 I S. 1737
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