Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 13 Elektronische Kommunikation über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/13?asof=2022-01-01#abs-1 (1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach- und Versanddienst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/13?asof=2022-01-01#abs-2 (2) Der Postfach- und Versanddienst muss barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349)
BGBl. 2025 I Nr. 349
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 13 eingefügt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.