Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BSG, 22.01.2025 – B 4 AS 119/24 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift - Vorhandensein einer Safe-IDZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/12#abs-1 (1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/12#abs-2 (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.