Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung

ERVV

§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs

Stand: 01.01.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/12#abs-1 (1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/12#abs-2 (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.

§ 11 § 13