Gesetze / Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV§ 12 Änderung von Angaben und Löschung des Postfachs
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/12#abs-1 (1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfachinhaber unverzüglich die Anpassung seines Postfachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Änderung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen auch bei der Änderung des Sitzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV/12#abs-2 (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Löschung seines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 ERVV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 22.01.2025 – B 4 AS 119/24 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer aktuellen ladungsfähigen Anschrift - Vorhandensein einer Safe-IDZitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.10.2021 Ausfertigung
§ 12 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2021 I S. 4607
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.