Gesetze / Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung

EJTAnV

§ 2 Verarbeitung der durch den Generalbundesanwalt erhobenen Informationen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/2?asof=2019-12-17#abs-1 (1) In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei. § 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/2?asof=2019-12-17#abs-2 (2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) bezeichneten Straftaten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EJTAnV/2?asof=2019-12-17#abs-3 (3) Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten. § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 1 § 3