Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO

Art 103a Überleitungsvorschrift

Stand: 10.06.2019

InsolvenzrechtBund46 Entscheidungen

Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden.

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