Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- AG Duisburg, 31.07.2007 – 62 IN 182/03
- BGH, 11.04.2013 – IX ZB 170/11Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des Schuldners nach Glaubhaftmachung eines VersagungsgrundesZitiert von 7
- BGH, 02.12.2010 – IX ZR 247/09Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung: Verjährung des Anspruchs auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung; Schaden des Sozialversicherungsträgers bei möglicher Insolvenzanfechtung einer - fiktiven - BeitragszahlungZitiert von 35
- BGH, 27.01.2009 – XI ZB 28/08Zitiert von 2
- BVerwG, 19.06.2019 – 10 C 2/18Insolvenzrechtliche Begründung (§ 38 InsO) eines öffentlich-rechtlichen ErstattungsanspruchsZitiert von 34
- BSG, 10.12.2014 – B 6 KA 45/13 RVertrags(zahn)arzt - Honoraransprüche gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung im Insolvenzverfahren nach einer unwirksamen Freigabeerklärung durch den Insolvenzverwalter - ex nunc-Wirkung des Beschlusses des Insolvenzgerichts - Begründetheit der allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision - Zuordnung von AbschlagszahlungenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 21.07.2016 – 11 K 613/13 EZitiert von 5
- FG Düsseldorf, 21.07.2016 – 11 K 423/15 FZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 10.07.2013 – I-15 U 28/12
11 Entscheidungen zu Art 103c EGInsO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103c EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/103c#abs-1 (1) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz 3 der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. Dezember 2007 eröffnet worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EGInsO/103c#abs-2 (2) Die öffentliche Bekanntmachung kann bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der elektronischen Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung in einem am Wohnort oder Sitz des Schuldners periodisch erscheinenden Blatt erfolgen; die Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Für den Eintritt der Wirkungen der Bekanntmachung ist ausschließlich die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung maßgebend.