Gesetze / Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung
EGInsOArt 103d Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
Stand: 10.06.2019
Auf Insolvenzverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) am 1. November 2008 eröffnet worden sind, sind die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Im Rahmen von nach dem 1. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren sind auf vor dem 1. November 2008 vorgenommene Rechtshandlungen die bis dahin geltenden Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen anzuwenden, soweit die Rechtshandlungen nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu Art 103d EGInsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 27
- OLG Hamburg, 19.03.2015 – 11 U 22/14
- BGH, 12.12.2019 – IX ZR 328/18Insolvenzanfechtung einer nach maßgebendem ausländischem Recht nicht angreifbaren RechtshandlungZitiert von 8
- BGH, 04.07.2013 – IX ZR 229/12Insolvenzanfechtung: Rückzahlung zurückgewährter Gesellschafterdarlehen an die Gesellschaft; Anfechtungsanspruch bei nur teilweiser Rückführung des besicherten Drittdarlehens; vormalige Eigenkapitalersatzvorschriften als Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von RechtshandlungenZitiert von 25
- BGH, 26.01.2009 – II ZR 260/07Eigenkapitalersatzrecht: Weiteranwendung des alten Gesetzesrechts auf vor Inkrafttreten des MoMiG eröffnete Insolvenzverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- BGH, 13.10.2016 – IX ZR 184/14Insolvenzanfechtung: Auszahlung eines Gesellschafterdarlehens an die Gesellschaft in der Insolvenz des Gesellschafters als unentgeltliche Leistung; Nachrangeinwand des Insolvenzverwalters über das Vermögen der GesellschaftZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 05.06.2024 – 9 U 62/23Zitiert von 2
- BGH, 28.01.2020 – II ZR 10/19Auszahlung des Abfindungsguthabens an aus GmbH & Co. KG ausscheidenden Kommanditisten keine einfache InsolvenzforderungZitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 – 3 K 3207/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 103d EGInsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.