Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 77 Information der Öffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:
Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Zahlungen nach § 57 Absatz 1 und die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.