Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 77 Information der Öffentlichkeit
Stand: 01.01.2023
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- OLG Düsseldorf, 12.09.2018 – 3 Kart 809/18Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.01.2018 – VI-3 Kart 80/17 (V)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77#abs-1 (1) Übertragungsnetzbetreiber müssen im Rahmen der Veröffentlichung nach § 51 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes auf ihren Internetseiten veröffentlichen:
Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77#abs-2 (2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77#abs-3 (3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77#abs-4 (4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des Registers erfolgt. Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/77#abs-5 (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.