Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 58 Weitere Bestimmungen
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/58#abs-1 (1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/58#abs-2 (2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 58 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 06.09.2011 – 1 AR 39/11
- OLG Düsseldorf, 13.05.2020 – 3 Kart 702/19 (V)
- LG Tübingen, 14.09.2018 – 4 O 374/17Zitiert von 1
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 45/20Stromnetzentgelt: Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des EEG-Ausgleichsmechanismus bei der Festlegung der Erlösobergrenze – EEG-Ausgleichsmechanismus
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 44/20Festlegung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Verhältnis von Netzentgeltfestlegung und EEG-Ausgleichsmechanismus
- OLG Düsseldorf, 03.05.2023 – 26 U 6/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 29.03.2023 – 26 U 7/22
- OLG München, 13.03.2023 – 8 U 4291/22Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2021 – 5 K 4590/18.F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.