Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 58 Weitere Bestimmungen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 06.09.2011 – 1 AR 39/11
- LG Tübingen, 14.09.2018 – 4 O 374/17Zitiert von 1
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 45/20Stromnetzentgelt: Berücksichtigung von Forderungen und Verbindlichkeiten des Übertragungsnetzbetreibers aus der Umsetzung des EEG-Ausgleichsmechanismus bei der Festlegung der Erlösobergrenze – EEG-Ausgleichsmechanismus
- BGH, 06.07.2021 – EnVR 44/20Festlegung der Netzentgelte durch die Bundesnetzagentur: Verhältnis von Netzentgeltfestlegung und EEG-Ausgleichsmechanismus
- BGH, 10.07.2013 – VIII ZR 295/12Stromlieferungsvertrag: EEG-Aufschlag und Abrechnungsfrist für die Differenzkosten als AusschlussfristZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 03.05.2023 – 26 U 6/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 13.03.2023 – 8 U 4291/22Zitiert von 2
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2021 – 5 K 1270/19.FZitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 13.01.2021 – 5 K 4590/18.F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/58#abs-1 (1) Die Finanzierung der Ausgaben der Netzbetreiber nach diesem Gesetz bestimmt sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/58#abs-2 (2) Die den Übertragungsnetzbetreibern nach § 20 Nummer 2 eingeräumten oder nach § 56 Nummer 2 weitergeleiteten Rechte, den vergüteten Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG“ zu kennzeichnen, erlöschen; die §§ 42 und 42a des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.