Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen,

1.
wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder
2.
soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 35a § 36