Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/37d?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 37d umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 37d neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 37d aufgehoben und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 37d aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106)
BGBl. 2016 I S. 3106
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.