Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
Stand: 09.02.2024
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.12.2024 – 3 Kart 462/24
- OLG Brandenburg, 16.06.2026 – 6 U 54/26
- OLG Düsseldorf, 29.05.2024 – 3 Kart 237/23Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.01.2024 – 3 Kart 2/23Zitiert von 4
- VGH Hessen, 30.06.2023 – 9 B 2279/21.TZitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 – OVG 1 S 29/20Zitiert von 2
- VG Wiesbaden, 22.08.2019 – 4 L 2007/18.WIZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.02.2019 – 8 B 10001/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36e EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36e#abs-1 (1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36e#abs-2 (2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist.Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36e#abs-3 (3) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn über das Vermögen des Herstellers des Generators oder eines sonstigen wesentlichen Bestandteils der Windenergieanlagen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer Verlängerung nach Absatz 2 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht überschreiten darf.