Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36f#abs-1 (1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36f#abs-2 (2) Wird die Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 36f EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Düsseldorf, 18.01.2023 – 3 Kart 24/22Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 11.03.2020 – 3 Kart 772/19Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 27.04.2022 – 3 Kart 87/21Zitiert von 8
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2026 – OVG 7 A 36/25
- OLG Düsseldorf, 11.11.2020 – 3 Kart 877/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36f geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.