Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36b?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2021 6 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36b?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 36b geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 36b geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 36b geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.