Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 32 Zuschlagsverfahren
Stand: 29.07.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/32#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/32#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 32 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZR 12/19Voraussetzungen eines Windparks i.S.d. Erneuerbare-Energien-Gesetz - Windpark NatelnZitiert von 6
- OLG Naumburg, 16.04.2015 – 2 U 82/14Zitiert von 2
- OLG Naumburg, 17.07.2014 – 2 U 156/13 (EnWG)
- BVerfG, 23.09.2010 – 1 BvQ 28/10Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Grundrechtsverletzung durch Ausschluss bestimmter, auf ehemaligen Ackerflächen errichteter Photovoltaikanlagen von der Förderung gem §§ 32, 33 EEG 2009 <Neuregelung des § 32 EEG 2009 idF vom 11.08.2010> - keine unzulässige Rückwirkung bei ungesicherter Vertrauenslage - hier: Erfordernis eines Bebauungsplanes auch nach bisheriger Rechtslage <§ 32 Abs 3 Nr 3 EEG 2009 idF vom 25.10.2008>, ungesicherte Situation bei ausstehendem BebauungsplanbeschlussZitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 02.12.2020 – 3 Kart 177/20Zitiert von 10
- OLG Düsseldorf, 26.03.2025 – 3 Kart 230/23Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 01.07.2026 – 3 Kart 1096/25
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 32 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.