Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 32 Zuschlagsverfahren
Stand: 29.07.2022
Wird zitiert von 42
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.01.2017 – VIII ZR 278/15Anspruch auf Einspeisevergütung: Vorliegen eines Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan im Zeitpunkt der Errichtung der AnlageZitiert von 16
- OLG Brandenburg, 11.12.2018 – 6 U 94/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 28.05.2013 – 6 U 46/12Zitiert von 1
- BGH, 14.07.2020 – XIII ZR 12/19Voraussetzungen eines Windparks i.S.d. Erneuerbare-Energien-Gesetz - Windpark NatelnZitiert von 4
- OLG Naumburg, 16.04.2015 – 2 U 82/14Zitiert von 2
- BVerfG, 23.09.2010 – 1 BvQ 28/10Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Grundrechtsverletzung durch Ausschluss bestimmter, auf ehemaligen Ackerflächen errichteter Photovoltaikanlagen von der Förderung gem §§ 32, 33 EEG 2009 <Neuregelung des § 32 EEG 2009 idF vom 11.08.2010> - keine unzulässige Rückwirkung bei ungesicherter Vertrauenslage - hier: Erfordernis eines Bebauungsplanes auch nach bisheriger Rechtslage <§ 32 Abs 3 Nr 3 EEG 2009 idF vom 25.10.2008>, ungesicherte Situation bei ausstehendem BebauungsplanbeschlussZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – 3 Kart 1098/25
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 1013/24
- OLG Düsseldorf, 09.07.2025 – 3 Kart 933/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/32#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch, soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in einer Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/32#abs-2 (2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.