Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2017 7,00 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren. Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

§ 28d § 28f