Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land

Stand: 01.01.2023

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36b#abs-1 (1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/36b#abs-2 (2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.

§ 36a § 36c