Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2023-01-01#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2023-01-01#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2023-01-01#abs-5 (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2023-01-01#abs-6 (6) Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 28d geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 28d geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 28d umnummeriert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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