Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2022-07-29#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für innovative Konzepte mit wasserstoffbasierter Stromspeicherung nach § 39o finden statt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2022-07-29#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach § 39o beträgt vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung in der Verordnung nach § 88e
Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt, wenn mehrere Gebotstermine in einem Jahr durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2022-07-29#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen nach § 39o keine Zuschläge erteilt werden konnten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28d?asof=2022-07-29#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermine.
Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 28d geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 28d geändert durch Artikel 6 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 28d umnummeriert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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