Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c?asof=2022-07-29#abs-1 (1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt. Abweichend von Satz 1 finden die Gebotstermine des Jahres 2022 am 1. April und 1. Dezember statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c?asof=2022-07-29#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c?asof=2022-07-29#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten. In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drittel der Mengen, für die in dem Nachholtermin nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils vorangegangenen Jahres keine Zuschläge für Windenergieanlagen an Land erteilt werden konnten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c?asof=2022-07-29#abs-4 (4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
Änderungsverlauf
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21.02.2025 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 52)
BGBl. 2025 I Nr. 52
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 28c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 28c geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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