Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 28c Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomasse
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c#abs-1 (1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. Oktober statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c#abs-2 (2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c#abs-3 (3) Das Ausschreibungsvolumen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c#abs-4 (4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Differenz der Mengen nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/28c#abs-5 (5) Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für entwertete Gebotsmengen von Biomasseanlagen, die in den Ausschreibungen nach § 39n bezuschlagt worden sind. Nach Satz 1 oder 2 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.