Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 26 Abschläge und Fälligkeit

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71 erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.

§ 21c § 22a