Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das Netz eingespeist wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/21b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
Änderungsverlauf
-
08.05.2024 Ausfertigung
§ 21b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
-
20.07.2022 Ausfertigung
§ 21b aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
-
21.12.2020 Ausfertigung
§ 21b aufgehoben und eingefügt und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 21b neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2532)
BGBl. 2017 I S. 2532
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.