Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 18 (weggefallen)
Stand: 01.10.2021
Für § 18 EEG 2023 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 18 EEG 2023 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt (Oder), 13.04.2011 – 14 O 292/10Zitiert von 1
- BGH, 26.02.2013 – EnVR 10/12Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Berechtigung des Anlagenbetreibers zur Selbstvornahme der Messung der eingespeisten Strommenge - Photovoltaik-Anlage
- BGH, 10.10.2012 – VIII ZR 362/11Anspruch eines Windkraftanlagenbetreibers auf Anschluss an ein Stromnetz: Auswahl des günstigsten VerknüpfungspunktesZitiert von 9
- LG Frankfurt (Oder), 14.07.2017 – 11 O 416/15Zitiert von 1
- LG Frankfurt (Oder), 22.11.2013 – 12 O 335/11Zitiert von 1
- LG Duisburg, 25.10.2013 – 22 O 60/13
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.12.2012 – VI-2 U (Kart) 7/12
- KG, 09.07.2012 – 23 U 71/12Zitiert von 3
- LG Duisburg, 21.03.2012 – 23 O 25/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 EEG 2023 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.