Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 18 Vertragliche Vereinbarung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 11 Absatz 3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich angemessen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 18 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.