Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 18 Vertragliche Vereinbarung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 11 Absatz 3 entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich angemessen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

§ 12 § 14