Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz
EEG 2023§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105?asof=2021-01-25#abs-1 (1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird, dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105?asof=2021-01-25#abs-2 (2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes von den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105?asof=2021-01-25#abs-3 (3) § 104 Absatz 5 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105?asof=2021-01-25#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 sind § 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, §§ 21b, 21c, 23b Absatz 1, § 25 Absatz 2 Nummer 1, § 53 Absatz 2 und § 100 Absatz 5 für Strom aus ausgeförderten Anlagen bis zu 100 Kilowatt, die keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105?asof=2021-01-25#abs-5 (5) Solange und soweit für die Bestimmungen in § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, § 23b Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und § 95 Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind für Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 8 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 105 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3138)
BGBl. 2020 I S. 3138
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