Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105#abs-1 (1) Soweit das Ausschreibungsvolumen

1.
nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 2 900 Megawatt,
2.
nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 1 600 Megawatt,
3.
nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu installierende Leistung von 300 Megawatt und
4.
nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu installierende Leistung von 600 Megawatt

überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105#abs-2 (2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105#abs-3 (3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11 Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. Solange und soweit für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die §§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105#abs-4 (4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105#abs-5 (5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3, §§ 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k, § 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6 und 8, §§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101 und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/105#abs-6 (6) § 100 Absatz 9 Satz 2 und Absatz 14, 16 und 17 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden.

§ 101