Gesetze / Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
EDL-G§ 9 Bundesstelle für Energieeffizienz
Stand: 18.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/9#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nimmt die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/9#abs-2 (2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz erledigt in eigener Zuständigkeit Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Energieeffizienz, die ihr durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze zugewiesen werden. Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EDL-G/9#abs-3 (3) Die Bundesstelle für Energieeffizienz untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Änderungsverlauf
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13.11.2023 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. I Nr. 309)
BGBl. 2023 I Nr. 309
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1719)
BGBl. 2019 I S. 1719
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17.02.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 203)
BGBl. 2016 I S. 203
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert, Abs. 2 Satz 2 Nr. 9 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 578)
BGBl. 2015 I S. 578
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