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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 309
BGBl. 2023 I Nr. 309 · 62.893 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 17. November 2023 Nr. 309
Gesetz
zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des
Energiedienstleistungsgesetzes
Vom 13. November 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland
(Energieeffizienzgesetz – EnEfG)1
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1 Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
§2 Anwendungsbereich
§3 Begriffsbestimmungen
§4 Energieeffizienzziele
Abschnitt 2
Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder
sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
§5 Einsparung von Endenergie
§6 Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
§7 Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG in
der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 3
Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
§8 Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
§9 Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
§ 10 Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und der
Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen
Abschnitt 4
Energieeffizienz in Rechenzentren
§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren
§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
§ 13 Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik; Verordnungs
ermächtigung
§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren
§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis
Abschnitt 5
Abwärme
§ 16 Vermeidung und Verwendung von Abwärme
§ 17 Plattform für Abwärme
Abschnitt 6
Klimaneutrale Unternehmen
§ 18 Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Übergangsvorschrift
§ 21 Ausschluss
Anlage 1 Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern
Anlage 2 Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Anlage 3 Informationen von Betreibern von Rechenzentren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes, Berichtspflicht
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Energieeffizienz zu steigern und dadurch zur Reduzierung des Primär- und
des Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien, zur Verbesserung der
Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Darüber hinaus ist Zweck
des Gesetzes, die Erfüllung der nationalen Energieeffizienzziele und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben
zu gewährleisten.
(2) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag jeweils zu Beginn seiner Wahlperiode über die Wirkung
dieses Gesetzes berichten.

§2
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. Ziele in Bezug auf den gesamtdeutschen End- und Primärenergieverbrauch, ohne damit eine Begrenzung des
individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder privaten Haushalten einzuführen,
2. jährliche Endenergieeinsparverpflichtungen für den Bund und die Länder durch strategische Maßnahmen sowie
eine Energieeinsparverpflichtung durch Einzelmaßnahmen für öffentliche Stellen und die Pflicht zur Einführung
von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für öffentliche Stellen,
3. die Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen,
4. die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen in Unternehmen,
5. Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen sowie Informationspflichten für Betreiber von Rechenzentren und
Betreiber von Informationstechnik und
6. die Vermeidung, Verwendung sowie Auskunft über Abwärme für Unternehmen.
§3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:
1. abwärmeführendes Medium: jedes feste, flüssige oder gasförmige Medium inklusive der Strahlung von
Oberflächen, die Wärme in Form von Abwärme enthalten oder abgeben,
2. Abwärmequellen der Anlage: alle geführten oder diffusen Quellen einer Anlage für Abwärme,
3. Betreiber eines Rechenzentrums: wer entweder Eigentümer des Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-
Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat,
4. Betreiber von Informationstechnik: wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht
redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren
Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die
Informationstechnik unterhalten wird,
5. betriebstechnische Anlage: technische Anlage sowohl innerhalb als auch außerhalb von Gebäuden, die dem
betrieblichen Zweck dient und diesen direkt unterstützt,
6. Co-Lokation: eine Dienstleistung innerhalb eines Rechenzentrums, die darin besteht, technische Infrastruktur
bereitzustellen, innerhalb derer Kunden ihre eigene Informationstechnik betreiben können,
7. Einzelmaßnahme: eine Maßnahme, die zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren
Energieeffizienzverbesserungen führt und infolge einer strategischen Maßnahme ergriffen wird,
8. Endenergie: derjenige Teil der eingesetzten Primärenergie, der den Verbrauchern nach Abzug von
Energiewandlungs- und Übertragungsverlusten zur Verfügung steht, dabei gehören Umgebungswärme oder
-kälte sowie Solarthermie nicht zur Endenergie,
9. Endenergieeinsparungen: die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder berechnungsbasierte
Schätzung des Verbrauchs vor und nach der Umsetzung einer oder mehrerer Einzelmaßnahmen ermittelt wird,
10. Endkunde: eine natürliche oder juristische Person, die Endenergie für den eigenen Endverbrauch kauft,
11. Energie: jede handelsübliche Form von Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wärme, Energie aus
erneuerbaren Quellen und Elektrizität, ausgenommen Bunkeröle für die Seeschifffahrt,
12. Energieaudit: ein systematisches Verfahren, um Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur
Reduzierung des Energieverbrauchs in einem Unternehmen festzustellen,
a) zur Erlangung ausreichender Informationen über das Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, seiner
Gebäude, des Betriebsablaufs seiner Anlagen,
b) zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für Endenergieeinsparungen,
c) zur Ermittlung des Potenzials für die Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien und
d) zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht,
13. Energiedienstleistung: jede durch Dritte vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch die die Umsetzung von
Energieeffizienzmaßnahmen vorbereitet, unterstützt, geplant oder durchgeführt wird,
14. Energieeffizienz: das Verhältnis des Ertrags an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum
Energieeinsatz,

15. Energieverbrauchseffektivität: eine Kennzahl für die Energieeffektivität der Infrastruktur eines Rechenzentrums,
das das Verhältnis des jährlichen Energiebedarfs des gesamten Rechenzentrums zum Energiebedarf der
Informationstechnik beschreibt, im Sinne der DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 20192,
16. Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
20183, entspricht,
17. EMAS: das „Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung“ nach der Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der
Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch Verordnung
(EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18; L 303 vom 17.9.2020, S. 24) geändert worden ist,
18. Exergiegehalt: den Teil der Gesamtenergie eines Systems, der mechanische Arbeit verrichten kann, wenn
dieses in das thermodynamische Gleichgewicht mit seiner Umgebung gebracht wird; die Energieformen
mechanische und elektrische Energie sind vollständig und chemische Energie, enthalten in Brennstoffen und
Kraftstoffen zum größten Teil Exergie; Wärme oder Abwärme besitzen geringere Anteile an Exergie und können
Arbeit in Bezug zur Umgebungstemperatur verrichten, dabei nimmt der Exergiegehalt der Wärme oder
Abwärme mit ihrer Temperatur ab, was als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit zu
verstehen ist,
19. Gesamtendenergieverbrauch: ist die Gesamtmenge an Endenergie, die über alle Sektoren in einem
vorgegebenen Zeitraum verbraucht wurde,
20. Lebensdauer einer Einzelmaßnahme: der Zeitraum, indem die Maßnahme über das Jahr der Einführung hinaus
weiterhin messbare Einsparungen bewirkt,
21. Maßnahme zur Abwärmenutzung: jede Technik zur Rückgewinnung und Wiederverwendung industrieller
Abwärme, beispielsweise als Wärme, Kälte sowie mechanische und elektrische Energie, die ansonsten
ungenutzt an die Umgebung abgegeben wird; sie erhöht die Energieeffizienz und reduziert den
Energieverbrauch meist am Ort der Wiederverwendung der rückgewonnenen Abwärme,
22. Öffentliche Stellen: Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte
Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts des Bundes oder der Länder
sowie deren Vereinigungen; nicht mit einbezogen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und
andere Personenvereinigungen des privaten Rechts mit kommerziellem oder gewerblichem Charakter sowie
Kommunen. Ebenfalls einbezogen sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die
mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und/oder der Länder finanziert werden.
23. Primärenergie: die Energie, die mit den ursprünglich vorkommenden Energieformen oder Energiequellen zur
Verfügung steht,
24. Rechenzentrum:
a) eine Struktur oder eine Gruppe von Strukturen für die zentrale Unterbringung, die zentrale Verbindung und
den zentralen Betrieb von Informationstechnologie- und Netzwerk-Telekommunikationsausrüstungen zur
Erbringung von Datenspeicher-, Datenverarbeitungs- und Datentransportdiensten mit einer nicht
redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt sowie
b) alle Anlagen und Infrastrukturen für die Leistungsverteilung, für die Umgebungskontrolle und für das
erforderliche Maß an Resilienz und Sicherheit, das für die Erbringung der gewünschten
Dienstverfügbarkeit erforderlich ist, mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab
300 Kilowatt,
c) ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von
anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen
(Netzknoten),
25. Sektor: ein Teilbereich einer Volkswirtschaft, der Endenergie verbraucht; dazu zählen Energiewirtschaft,
Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstige,
26. strategische Maßnahme: ein Regulierungs-, Finanz-, Fiskal-, Fakultativ- oder Informationsinstrument zur
Schaffung eines unterstützenden Rahmens oder Auflagen oder Anreize für Marktteilnehmer, damit sie
Energiedienstleistungen erbringen oder beauftragen und weitere energieeffizienzverbessernde Maßnahmen
ergreifen,
27. technisch unvermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der aufgrund thermodynamischer
Gesetzmäßigkeiten entsteht und nicht durch Anwendung des Standes der Technik, mit vertretbarem Aufwand,
vermieden oder reduziert werden kann,
28. technisch vermeidbare Abwärme: der Teil der Abwärme, der durch ineffiziente Technik, Steuerung, Prozesse
und Verfahren entsteht und deren Entstehung durch Anwendung des Standes der Technik vermieden oder
reduziert werden kann,
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Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
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29. Umweltmanagementsystem: ein System nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009,
30. vereinfachtes Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen von Level 2 der ISO 50005,
Ausgabe September 20214, entspricht,
31. Verteilnetzbetreiber: eine natürliche oder juristische Person oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von
Elektrizität oder Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen.
§4
Energieeffizienzziele
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. den Endenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens
26,5 Prozent auf einen Endenergieverbrauch von 1 867 Terawattstunden zu senken,
2. den Primärenergieverbrauch Deutschlands im Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2030 um mindestens
39,3 Prozent auf einen Primärenergieverbrauch von 2 252 Terawattstunden zu senken.
(2) Für den Zeitraum nach 2030 strebt die Bundesregierung an, den Endenergieverbrauch Deutschlands im
Vergleich zum Jahr 2008 bis zum Jahr 2045 um 45 Prozent zu senken. Die Energieeinspargrößen nach Satz 1
wird die Bundesregierung im Jahr 2027 überprüfen und dem Deutschen Bundestag einen Bericht zur
Fortschreibung der Energieeffizienzziele für den Zeitraum nach 2030 vorlegen.
(3) Die für die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erforderliche Reduzierung der Energieverbräuche soll über
den gesamten Zeitraum stetig erfolgen.
(4) Die Bundesregierung kann die Erreichung der Ziele nach Absatz 1 bei außergewöhnlichen und unerwarteten
konjunkturellen Entwicklungen oder außergewöhnlichen und unerwarteten Bevölkerungsentwicklungen anpassen
und wird gemäß § 1 Absatz 2 dazu berichten.
Abschnitt 2
Jährliche Endenergieeinsparverpflichtung des Bundes und der Länder
sowie Verpflichtung öffentlicher Stellen
§5
Einsparung von Endenergie
(1) Der Bund bewirkt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030 mittels strategischer Maßnahmen jährlich
neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 45 Terawattstunden. Die strategischen Maßnahmen
nach Satz 1 sollen die verschiedenen Sektoren in angemessener Weise berücksichtigen. Die Bundesregierung fasst
die für die Erfüllung von Satz 1 geplanten strategischen Maßnahmen sektorspezifisch in der Aktualisierung des
Energie- und Klimaplans nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den
Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU,
2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und
(EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1119 (ABl. L 243 vom
9.7.2021, S. 1) geändert worden ist, im Jahr 2024 zusammen.
(2) Die Länder bewirken vom 1. Januar 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 mittels strategischer
Maßnahmen jährlich neue Endenergieeinsparungen in Höhe von jeweils mindestens 3 Terawattstunden. Dabei
sollen die strategischen Maßnahmen der Länder auf die Bereiche Information, Beratung, Bildung und Förderung
konzentriert werden. Der Anteil jedes einzelnen Landes an der Endenergieeinsparung nach Satz 1 bestimmt sich
nach den Werten der Anlage 1 Spalte 2. Die absolut zu erreichenden Endenergieeinsparungen jedes einzelnen
Landes bestimmen sich nach Anlage 1 Spalte 3.
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(3) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen zu einem Anteil von je mindestens 5 Prozent
dazu beitragen, dass der Endenergieverbrauch von privaten Haushalten sinkt, denen eigene finanzielle Mittel
fehlen, um essenzielle Energiedienstleistungen zu bezahlen und Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen zu
tätigen. Durch die strategischen Maßnahmen darf es nicht zu unverhältnismäßigen Kostenbelastungen bei den von
Satz 1 bezeichneten Haushalten kommen.
(4) Strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen den Anforderungen des Anhangs V Nummer 1
bis 4 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien
2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl.
L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
entsprechen. Einzelmaßnahmen, denen strategische Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu Grunde liegen,
sollen mit Blick auf die durch sie bewirkten Endenergieeinsparungen jeweils eine Lebensdauer bis mindestens zum
Ende des Jahres 2030 haben.
(5) Endenergieeinsparungen nach den Absätzen 1 und 2 können, soweit sie bis zum Jahr 2029 zu bewirken sind,
bis zu einem Umfang von 10 Prozent der jährlich neu zu erbringenden Endenergieeinsparung im jeweiligen
Folgejahr bereitgestellt werden. Darüber hinausgehende Mindererbringungen müssen im jeweiligen Folgejahr in
1,5-facher Höhe nachträglich erbracht werden. Werden über strategische Maßnahmen Einsparungen erzielt, die
über die in den Absätzen 1 und 2 geforderten Endenergieeinsparungen hinausgehen, können diese bis zur Höhe
des Überschusses im Folgejahr angerechnet werden.
§6
Einsparverpflichtung öffentlicher Stellen; Verordnungsermächtigungen
(1) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 1 Gigawattstunde oder mehr sind
zu jährlichen Einsparungen beim Endenergieverbrauch in Höhe von 2 Prozent pro Jahr bis zum Jahr 2045
verpflichtet. Als Referenz werden die Endenergieverbräuche aus dem jeweiligen Vorjahr herangezogen. Bei
Verfehlung des Ziels muss die Menge der nicht erbrachten Einsparung in den zwei jeweiligen Folgejahren
eingespart werden. Überschreiten die Einsparungen das Ziel in einem Jahr, können die zu viel erbrachten
Einsparungen über bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden. Öffentliche Stellen können sich zum Zweck der
Erreichung des Endenergieeinsparziels nach Satz 1 durch schriftliche Vereinbarung zu einer Gemeinschaft
zusammenschließen.
(2) Zur Erfüllung der jährlichen Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 setzen öffentliche Stellen
Einzelmaßnahmen um. Die jährliche Endenergieeinsparung durch Einzelmaßnahmen nach Absatz 1 gilt für das
Jahr als erbracht, in dem die Einzelmaßnahme umgesetzt worden ist.
(3) Die Berechnung der Endenergieeinsparungen nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorgaben der
Europäischen Kommission und der Art der Ermittlung der Endenergieeinsparungen gemäß Anhang V Absatz 1
zur Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210), die zuletzt durch
die Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Hierzu veröffentlicht die nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 zuständige Stelle entsprechende Merkblätter.
(4) Öffentliche Stellen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten
drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor dem 17. November 2023 von
1. 3 Gigawattstunden oder mehr sind verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des
30. Juni 2026 einzurichten, und
2. 1 Gigawattstunde bis unter 3 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein vereinfachtes Energiemanagementsystem
bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 einzurichten.
(5) Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, müssen die betriebstechnischen
Anlagen, die unmittelbar der aktiven Suche nach Lösungen wissenschaftlicher Problemstellungen oder dem
nuklearen Rückbau dienen, nicht bei den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 berücksichtigen, sofern
nachweislich anzunehmen ist, dass die Einhaltung der Pflichten unmittelbar zu einer Reduktion der
Forschungsleistung, einer Beschädigung oder Vernichtung von Forschungsanlagen oder Forschungsmaterial
führen oder gesetzlichen Vorgaben zum sicheren Betrieb der Anlage widersprechen würde. Unbeschadet von
Satz 1 sollen alle zumutbaren und verhältnismäßigen Endenergieeinsparmaßnahmen durch die betroffenen
Einrichtungen ergriffen werden.
(6) Wohnungsunternehmen, die öffentliche Stellen sind, sind von den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4
ausgenommen.

(7) Die Länder stellen sicher, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die Vorgaben zur Vorreiterrolle des öffentlichen
Sektors im Bereich Energieeffizienz in Kapitel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1),
die zuletzt durch Richtlinie (EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung umgesetzt wird. Von den Ländern nicht zu erfassen sind
die öffentlichen Stellen, die zur unmittelbaren und mittelbaren Staatsgewalt des Bundes zählen. Die Länder
ermitteln jeweils den Gesamtendenergieverbrauch aller öffentlichen Stellen und Kommunen in ihren
Landesgrenzen und übermitteln diesen bis zum 1. November eines jeden Jahres über das jeweilige Vorjahr an
die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 in einer von dieser vorgegebenen elektronischen
Vorlage in der folgenden Aufschlüsselung:
1. Gesamtendenergieverbrauch in Petajoule,
2. Endenergieverbrauch gegliedert nach Sektoren und
3. Endenergieverbrauch gegliedert nach Energieträgern.
(8) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Umsetzung der Länderpflichten
gegenüber öffentlichen Stellen und Kommunen nach Absatz 7 zu regeln.
(9) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, ihre Daten an die zuständige Stelle nach § 7 Absatz 1
und 2 Nummer 2 und 3 zu berichten. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Umsetzung der Berichtspflichten gegenüber den öffentlichen Stellen des
Bundes zu regeln.
(10) Die Bundesregierung wird dem Deutschen Bundestag im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 2
über die Umsetzung einer einheitlichen elektronischen Vorlage für das Energieverbrauchsregister nach § 6 für Bund
und Länder berichten.
(11) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine
höhere Einsparverpflichtung gegenüber der Höhe nach Absatz 1 Satz 1 für öffentliche Stellen festzulegen, sofern
Tatsachen bekannt werden, die eine Senkung des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs aller
öffentlichen Stellen in Höhe von mindestens 2 Prozent gegenüber dem Vorjahr als nicht erreichbar erscheinen
lassen.
§7
Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz
(1) Die der Bundesstelle für Energieeffizienz durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften des Bundes
auf dem Gebiet der Energieeffizienz zugewiesenen, in eigener Zuständigkeit durchzuführenden Aufgaben werden
vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wahrgenommen.
(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz hat nach diesem Gesetz folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
a) bei der Berechnung und Überwachung der Energieverbrauchsziele nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und
die Anpassung der hierzu erforderlichen Werte und Berechnungsverfahren an den technischen Fortschritt
sowie
b) bei der Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission;
2. Monitoring der Endenergieeinsparverpflichtungen des Bundes und der Länder nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie
Unterstützung der Bundesregierung bei weiteren nationalen Berichtspflichten; dabei stellt sie dafür die
elektronischen Vorlagen für die Berichterstattung des Bundes und der Länder zur Verfügung;
3. Monitoring der Energieeinsparverpflichtungen nach § 6 Absatz 1, 2 und 3 sowie Unterstützung der
Bundesregierung bei der Zusammenfassung der Informationen nach § 6 Absatz 7 und Unterstützung bei
nationalen Berichtspflichten und gegenüber der Europäischen Kommission; dafür stellt sie die elektronischen
Vorlagen für die Berichterstattung der öffentlichen Stellen zur Verfügung, unterstützt bei Einrichtung und Betrieb
eines Energieverbrauchsregisters des Bundes und koordiniert die Abstimmung mit den Ländern;
4. Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz bei der Entwicklung, Koordinierung und
Umsetzung von Maßnahmen zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung im Bereich Energieeffizienz;
5. wissenschaftliche und konzeptionelle Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im
Themenfeld Wärme und Kälte sowie Koordination der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen
Kommission und
6. Aufbau und Betrieb einer Plattform für Abwärme nach § 17 Absatz 2 und 3.

Abschnitt 3
Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Umsetzungspläne für Unternehmen
§8
Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
(1) Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei
abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 7,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 einzurichten.
(2) Unternehmen, die bis zum Ablauf des 17. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1
erlangt haben, müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bis zum Ablauf des 18. Juli 2025 eingerichtet
haben. Unternehmen, die ab dem 18. November 2023 den Status eines Unternehmens nach Absatz 1 erlangen,
müssen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem spätestens 20 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem sie
diesen Status erlangt haben, eingerichtet haben. Unternehmen im Sinne von Satz 1 und 2 sind bis zum Nachweis
der Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsytems von der Verpflichtung zur Durchführung von
Energieaudits nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen
befreit, längstens jedoch bis zum Ablauf der in Satz 1 oder 2 genannten Fristen.
(3) Ein Unternehmen, das nach Absatz 1 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten hat, hat
mindestens folgende zusätzliche Anforderungen als Teil des Energie- oder Umweltmanagementsystems zu erfüllen:
1. Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen, abwärmeführenden Medien mit ihren
Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen sowie von technisch vermeidbarer und
technisch nicht vermeidbarer Abwärme bei der Erfassung der Abwärmequellen und die Bewertung der
Möglichkeit zur Umsetzung von Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
2. Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen
zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung,
3. Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20215.
§9
Umsetzungspläne von Endenergieeinsparmaßnahmen
Unternehmen mit einem jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei
abgeschlossenen Kalenderjahre von mehr als 2,5 Gigawattstunden sind verpflichtet, spätestens binnen drei
Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu erstellen und zu veröffentlichen für alle als wirtschaftlich
identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen in den
1. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1,
2. Energie- oder Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und
andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, und
3. Energieaudits nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen.
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach
DIN EN 17463, Ausgabe Dezember 20216, nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver
Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von maximal 15 Jahren. Zur
Bestimmung der Nutzungsdauer sind die Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung des
Bundesministeriums der Finanzen zu verwenden. Die Frist nach Satz 1 beginnt in den Fällen nach Satz 1
Nummer 1 und 2 mit Abschluss der Re-Zertifizierung oder der Verlängerungseintragung, in den Fällen nach
Satz 1 Nummer 3 mit Fertigstellung des Energieaudits. Unternehmen sind verpflichtet, sich die Vollständigkeit
und Richtigkeit der nach Satz 1 erstellten Umsetzungspläne vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer,
Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen. Die Bestätigung hat das Unternehmen auf Anfrage
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über eine vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage nachzuweisen. Ausgenommen von der Pflicht zur Veröffentlichung
nach Satz 1 sind Informationen, die nationalen oder europäischen Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen oder der Vertraulichkeit unterliegen.
5
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
6
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 10
Stichprobenkontrolle hinsichtlich der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen und
der Umsetzungspläne von Energieeinsparmaßnahmen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat die Einrichtung und den Betrieb von Energie- und
Umweltmanagementsystemen nach § 8 Absatz 1 und die Erstellung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen
nach § 9 Absatz 1 durch Stichproben bei den Unternehmen zu kontrollieren. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, zu dem in Satz 1 genannten Zweck von Unternehmen die Vorlage von Nachweisen
nach der Anlage 2 innerhalb einer Frist von vier Wochen über eine elektronisch abrufbare Vorlage zu verlangen.
Abschnitt 4
Energieeffizienz in Rechenzentren
§ 11
Klimaneutrale Rechenzentren
(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu
errichten und zu betreiben, dass sie
1. ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und
2. ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt
dauerhaft erreichen.
(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
sie
1. eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und
2. einen Anteil an wiederverwendeter Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 20207 von mindestens
10 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2027 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten
Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 15 Prozent aufweisen; Rechenzentren, die ab dem 1. Juli
2028 den Betrieb aufnehmen, müssen einen geplanten Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens
20 Prozent aufweisen.
Die Anforderungen nach Satz 1 sind spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Jahresdurchschnitt dauerhaft
zu erreichen. Bei der Berechnung der Energieverbrauchseffektivität nach Satz 1 Nummer 1 bleibt der Stromeinsatz
von Anlagen, die ausschließlich der Aufwertung der Abwärme des Rechenzentrums dienen, unberücksichtigt.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Betreiber des
Rechenzentrums nachweist, dass eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist, dass
1. der Anteil an wiederverwendeter Energie nach Inbetriebnahme, durch nachträgliche Ereignisse, ohne
Verschulden des Betreibers des Rechenzentrums, nicht mehr den Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 entspricht, oder
2. eine zwischen einer in räumlicher Nähe befindlichen Gemeinde oder dem Betreiber eines Wärmenetzes und dem
Betreiber des Rechenzentrums abgeschlossene Vereinbarung zur Abwärmenutzung vorliegt, wonach die
Gemeinde oder der Betreiber des Wärmenetzes ihre konkrete Absicht zum Aufbau oder zur Gestattung eines
oder mehrerer Wärmenetze erklärt, womit die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 innerhalb von
zehn Jahren erfüllt werden können; die Vereinbarung muss einen Investitionsplan sowie eine Regelung zur
Tragung der Kosten der Anbindungsleitung sowie zum Preis der Abgabe der Abwärme enthalten oder
3. der Betreiber eines in der Umgebung befindlichen Wärmenetzes ein Angebot zur Nutzung wiederverwendeter
Energie zu Gestehungskosten nicht innerhalb von sechs Monaten annimmt, obwohl der Betreiber des
Rechenzentrums die notwendige Infrastruktur zur Bereitstellung der Wärme, insbesondere in Form einer
Wärmeübergabestation bereithält.
Der Betreiber des Wärmenetzes, dem vom Betreiber des Rechenzentrums ein Angebot zur Nutzung
wiederverwendeter Energie nach Satz 1 Nummer 3 unterbreitet wird, ist verpflichtet, den Betreiber des
Rechenzentrums über die Kapazität des Wärmenetzes zu informieren.
(4) Die Anforderungen nach § 16 sind für Rechenzentren entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt
keine spezielleren Anforderungen gestellt sind.
(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch in ihren Rechenzentren bilanziell
1. ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien und
2. ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.
7
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 12
Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren
(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem einzurichten.
(2) Im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems sind
1. kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des
Rechenzentrums durchzuführen und
2. Maßnahmen zu ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern.
(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt und für
Rechenzentren, die im Eigentum öffentlicher Träger stehen oder für diese betrieben werden, mit einer nicht
redundanten Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt, besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung
oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.
(4) Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu einem Anteil von
mindestens 50 Prozent aufgenommen wird, sind von der Pflicht zur Einrichtung eines Energie- oder
Umweltmanagementsystems nach Absatz 1 befreit, wenn ihr jährlicher durchschnittlicher
Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre die Schwelle von
7,5 Gigawattstunden nicht überschreitet.
(5) Betreiber von Informationstechnik haben die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend zu
erfüllen. Für Betreiber von Informationstechnik mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung der
Informationstechnik ab 500 Kilowatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung
des Energie- oder Umweltmanagementsystems. Für Betreiber von Informationstechnik, die im Auftrag öffentlicher
Träger betrieben werden, besteht die Pflicht nach Satz 2 zur Validierung oder Zertifizierung ab einer nicht
redundanten Nennanschlussleistung der Informationstechnik ab 300 Kilowatt.
(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 5 sind nicht anzuwenden auf Rechenzentren oder
Informationstechnik, die plangemäß vor dem 1. Juli 2027 außer Betrieb gehen. Entsprechende Nachweise sind
vom Betreiber des Rechenzentrums oder der Informationstechnik zu erbringen.
§ 13
Informationspflicht für Betreiber von Rechenzentren und für Betreiber von Informationstechnik;
Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen
über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und
an den Bund zu übermitteln. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage
erfolgen. Der Bund kann die elektronische Vorlage mit der elektronischen Vorlage nach § 17 Absatz 2 zu einer
einheitlichen Vorlage verbinden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zusätzliche
Informationspflichten zu Absatz 1 festzulegen, soweit diese zum besseren Vergleich der Energieeffizienzleistung
von Rechenzentren und Informationstechnik erforderlich sind.
§ 14
Energieeffizienzregister für Rechenzentren
Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die von den Rechenzentren
nach § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 3 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische
Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.
§ 15
Information und Beratung im Kundenverhältnis
Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind die Betreiber ab dem
1. Januar 2024 dazu verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber
diesen Kunden darzustellen.

Abschnitt 5
Abwärme
§ 16
Vermeidung und Verwendung von Abwärme
(1) Unternehmen sind verpflichtet, die in ihrem Unternehmen entstehende Abwärme nach dem Stand der Technik
zu vermeiden und die anfallende Abwärme auf den Anteil der technisch unvermeidbaren Abwärme zu reduzieren,
soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit sind technische, wirtschaftliche und betriebliche
Belange zu berücksichtigen. Für die Bestimmung des Standes der Technik sind die Anforderungen aus den jeweils
aktuell geltenden Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17; L 158 vom
19.6.2012, S. 25) in Bezug auf Abwärme zu berücksichtigen.
(2) Unternehmen haben die anfallende Abwärme durch Maßnahmen und Techniken zur Energieeinsparung
durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist. Im Rahmen der Zumutbarkeit
sind technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange zu berücksichtigen. Dafür sollen Maßnahmen zur
Abwärmenutzung nicht nur auf die jeweilige Anlage beschränkt werden, sondern auch Nutzungsmöglichkeiten der
Abwärme auf dem Betriebsgelände sowie bei externen Dritten einbezogen werden. Um größtmögliche
Effizienzgewinne zu erzielen, soll die rückgewonnene Abwärme kaskadenförmig, entsprechend ihrem
Exergiegehalt, als Maß ihrer energetischen Qualität oder Arbeitsfähigkeit oder in abfallenden Temperaturschritten,
mehrfach wiederverwendet werden.
(3) Die Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und die Pflicht zur Verwendung von Abwärme
nach Absatz 2 Satz 1 sind nicht auf Anlagen anzuwenden, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 12
Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig sind,
soweit für diese speziellere Anforderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder in einer Verordnung aufgrund
einer Ermächtigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Vermeidung und Nutzung von Abwärme
bestehen.
(4) Ausgenommen von der Pflicht zur Vermeidung von Abwärme nach Absatz 1 Satz 1 und der Pflicht zur
Verwendung von Abwärme nach Absatz 2 Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen
Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre Jahre von
2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.
§ 17
Plattform für Abwärme
(1) Unternehmen sind auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Fernwärmeversorgungsunternehmen
und sonstigen potenziellen wärmeabnehmenden Unternehmen verpflichtet, Auskunft zu geben über die folgenden
Informationen in Bezug auf die im Unternehmen anfallende unmittelbare Abwärme:
1. Name des Unternehmens,
2. Adresse des Standortes oder der Standorte, an dem die Abwärme anfällt,
3. die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung,
4. die zeitliche Verfügbarkeit in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf,
5. die vorhandenen Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und Einspeisung,
6. das durchschnittliche Temperaturniveau in Grad Celsius.
(2) Unternehmen sind verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Anfrage die in Absatz 1
aufgeführten Informationen zu anfallender Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz bis zum 31. März
eines jeden Jahres zu übermitteln und die übermittelten Informationen bei Änderungen unverzüglich zu
aktualisieren. Die Übermittlung soll in der vom Bund hierzu bereitgestellten elektronischen Vorlage erfolgen. Die
Bundesstelle für Energieeffizienz stellt die übermittelten Informationen unter Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen nach Satz 1 auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme übersichtlich bereit.
(3) Von der Veröffentlichung nach Absatz 2 Satz 3 ausgenommen sind Informationen, bei deren Veröffentlichung
eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit zu befürchten ist und das Interesse am Schutz dieser
Informationen gegenüber dem öffentlichen Interesse an deren Bekanntgabe überwiegt. Diese Informationen werden
in einem nichtöffentlichen Bereich der Plattform für Abwärme nach Absatz 2 Satz 3 aufgenommen und dürfen nur im
Rahmen eines Berichtes über das Abwärmeangebot in einer Region in aggregierter Form veröffentlicht werden.

(4) Ausgenommen von der Auskunftspflicht nach Absatz 1 und der Pflicht zur Berichterstattung nach Absatz 2
Satz 1 sind Unternehmen, die einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten
drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 Gigawattstunden oder weniger haben.
Abschnitt 6
Klimaneutrale Unternehmen
§ 18
Klimaneutrale Unternehmen; Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen
und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen vorzusehen.
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 regelt die näheren Einzelheiten
1. zu den Anforderungen an klimaneutrale Unternehmen, um sicherzustellen, dass nur solche Unternehmen als
klimaneutral gelten, die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung sowie der Erfüllung
der nationalen und europäischen Klimaschutzziele im Einklang sind,
2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
3. zu den Nachweispflichten für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen,
4. zur für die Anerkennung klimaneutraler Unternehmen zuständigen Behörde des Bundes,
5. zum Umfang der Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten aus den §§ 11 bis 13 und 15 bis 17 für
klimaneutrale Unternehmen.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 19
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bestätigen lässt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
7. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,
8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
9. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.

§ 20
Übergangsvorschrift
(1) Die Länder sind verpflichtet, die Informationen nach § 6 Absatz 7 Satz 1 erstmals im Jahr 2024 und
spätestens sechs Monate nach Bereitstellung der elektronischen Vorlage durch die zuständige Stelle nach § 7
Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 zu übermitteln.
(2) Betreiber von Rechenzentren haben die Informationen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 erstmals
1. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt spätestens zum 15. Mai 2024 zu übermitteln
und
2. ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 200 Kilowatt bis unter 500 Kilowatt spätestens zum 1. Juli
2025 zu übermitteln.
(3) Betreiber von Informationstechnik sind für das Jahr 2023 verpflichtet, dem Bund Informationen nach § 13
Absatz 2 bis zum 31. März 2024 bereitzustellen, hierzu soll die vom Bund bereitgestellte elektronische Vorlage
verwendet werden.
(4) Unternehmen sind verpflichtet, die Informationen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 erstmals bis zum 1. Januar 2024
zu übermitteln.
§ 21
Ausschluss
(1) Ausgenommen von den Vorgaben und Bestimmungen dieses Gesetzes sind:
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der
Bundesnachrichtendienst,
2. die Streitkräfte und die unmittelbar für Verteidigungszwecke betriebenen Einrichtungen oder Anlagen,
unabhängig davon, ob deren Nutzung und Betrieb durch die Bundeswehr oder durch die verbündeten
Streitkräfte erfolgt oder von diesen an Dritte beauftragt wurde,
3. kerntechnische Anlagen, die dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen
ihre Gefahren (AtomG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, unterfallen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet Endenergieverbräuche und -einsparungen der nach
Absatz 1 Nummer 2 nicht ausgenommenen Einrichtungen und Anlagen in aggregierter und anonymisierter Form
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3)
Aufteilung der Endenergieeinsparung unter den Ländern
Aufteilung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2030:
Anteil der Endenergieeinsparungen Kumulierte Endenergieeinsparungen
Land
(in Prozent) (in TWh)
Baden-Württemberg 11,53 0,346
Bayern 15,78 0,473
Berlin 2,61 0,078
Brandenburg 3,50 0,105
Bremen 1,25 0,038
Hamburg 1,95 0,059
Hessen 8,92 0,268
Mecklenburg-Vorpommern 1,54 0,046
Niedersachsen 10,01 0,300
Nordrhein-Westfalen 22,94 0,688
Rheinland-Pfalz 5,29 0,159
Saarland 1,84 0,055
Sachsen 4,11 0,123
Sachsen-Anhalt 3,50 0,105
Schleswig-Holstein 2,90 0,087
Thüringen 2,33 0,070
Gesamt 100 3,00

Anlage 2
(zu § 10 Satz 2)
Erklärung für eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
Die Erklärung des Unternehmens für nach § 8 Absatz 1 eingerichtete Energie- oder Umweltmanagementsysteme
hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben zum Unternehmen,
2. Angaben zur Zertifizierungsgesellschaft,
3. Angaben zum eingeführten System nach ISO 50001 oder nach EMAS,
4. Angaben zum Zeitpunkt der Erst- oder Rezertifizierung (ISO 50001) oder Zeitpunkt des Eintragungs- oder
Verlängerungsbescheids im EMAS-Register,
5. die bestehenden Energiekosten in Euro pro Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
6. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowattstunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
7. die identifizierten und vorgeschlagenen Maßnahmen einschließlich der Angabe der Investitionskosten, der
voraussichtlichen Nutzungsdauer und der zu erwartenden Energieeinsparungen in Kilowattstunden pro Jahr
und in Euro pro Jahr sowie zur wirtschaftlichen Durchführbarkeit nach § 9 Absatz 1,
8. Angaben bei identifizierten Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung zur Wärmemenge pro Jahr,
der maximalen thermischen Leistung, über bestehende Möglichkeiten zur Regelung von Temperatur, Druck und
Einspeisung, zum Temperaturniveau in Grad Celsius, über den spezifischen Preis in Euro pro Kilowattstunde
der Abwärme sowie zu internen oder externen Nutzungsmöglichkeiten,
9. Angaben zu Kosten bei Einrichtung der Systeme oder bei bestehenden Systemen die jährlichen Betriebskosten
(intern und extern) und
10. Nachweis über nach § 9 Absatz 1 erstellte Umsetzungspläne.

Anlage 3
(zu § 13 Absatz 1)
Informationen von Betreibern von Rechenzentren
1. Allgemeine Angaben zum Rechenzentrum:
a) Bezeichnung des Rechenzentrums,
b) Name des Eigentümers und Betreibers des Rechenzentrums,
c) Größenklasse nach Informationstechnik-Anschlussleistung (< 500 kW, < 1 MW, < 5 MW, < 10 MW, < 50 MW,
< 100 MW, > = 100 MW),
d) Postleitzahl, in der sich das Rechenzentrum befindet,
e) Gesamtgröße der Gebäudefläche,
f) Nennanschlussleistung der Informationstechnik und die nicht redundante Nennanschlussleistung des
Rechenzentrums.
2. Allgemeine Daten zum Betrieb des Rechenzentrums im letzten vollen Kalenderjahr:
a) Gesamtstromverbrauch inklusive Eigenerzeugung, Gesamtstrombezug und Stromrückspeisung in das
Versorgungsnetz,
b) Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch nach DIN EN 50600-4-3, Ausgabe November
20208,
c) Menge und durchschnittliche Temperatur der mess- oder schätzbaren Abwärme, die an Luft, Gewässer oder
den Boden abgegeben wurde,
d) Menge der Abwärme, die durch das Rechenzentrum an Wärmeabnehmer geliefert wurde, in Kilowattstunden
pro Jahr und ihre durchschnittliche Temperatur in Grad Celsius,
e) Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten,
f) Energieverbrauchseffektivität nach DIN EN 50600-4-2, Ausgabe August 20199, des gesamten
Rechenzentrums,
g) Anteil der wiederverwendeten Energie nach DIN EN 50600-4-6, Ausgabe November 202010,
h) Effizienz des Kühlsystems nach DIN EN 50600-4-7, Ausgabe August 202011,
i) Effizienzkennzahl der Wassernutzung nach DIN EN 50600-9, Ausgabe Mai 202012.
8
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
9
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
10
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
11
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
12
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

Artikel 2
Änderungen des Gesetzes über Energiedienstleistungen und
andere Energieeffizienzmaßnahmen
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November 2010
(BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Oktober 20123“ durch die Angabe „November 20223“ ersetzt.
2. § 8b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. die Teilnahme an einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anerkannten Fortbildung im
Umfang von 12 Stunden jährlich.“
3. § 8d wird wie folgt gefasst:
„§ 8d
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten zu regeln
1. zum Umfang und zu den inhaltlichen Anforderungen an die Fortbildung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2
Nummer 4,
2. zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von den in Nummer 1 genannten Fortbildungen durch das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
3. zu den Angaben zur Nachweisführung für Fortbildungsträger im Rahmen des Verfahrens der Anerkennung
von Fortbildungen nach Nummer 1 und
4. zu den Anforderungen an ein Energieaudit sowie an Energieauditorinnen und Energieauditoren nach den §§ 8
bis 8c.“
4. § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Beobachtung und Bewertung des Marktes für Energiedienstleistungen, Analyse von Potenzialen zur
Entwicklung des EDL-Marktes und von dessen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaziele sowie
Analyse bestehender Hemmnisse für den EDL-Markt (EDL-Marktstudie). Die Bundesstelle für
Energieeffizienz führt zu dem Zweck Erhebungen durch und legt der Bundesregierung auf dieser
Grundlage einen Bericht vor (EDL-Marktbericht), erstmals 2024 und danach alle zwei Jahre, der jeweils
auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält;“.
3
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. November 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 309. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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