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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1719

BGBl. 2019 I S. 1719 · 22.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1719
                                      Gesetz
                            zur Änderung des Gesetzes
       über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
                                            Vom 20. November 2019

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
      Gesetzes über Energiedienstleistungen
      und andere Energieeffizienzmaßnahmen
   Das Gesetz über Energiedienstleistungen und an-
dere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November
2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-

satz 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I

S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
      „3. Energie: alle handelsüblichen Formen von
          Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wär-
          me, Energie aus erneuerbaren Quellen und
          Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreib-
          stoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;“.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „in Einrichtun-
      gen oder Räumlichkeiten eines Endkunden“ ge-
      strichen.
   c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte
          vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch wel-
          che die Umsetzung von Energieeffizienz-
          maßnahmen vorbereitet, unterstützt, ge-
          plant oder durchgeführt wird;“.
   d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

      „12. Energielieferant: jede natürliche oder juris-

           tische Person, die Energie an Endkunden

           verkauft, es sei denn, die verkaufte Energie-

           menge liegt entweder unter dem Äquivalent

           von 75 Gigawattstunden an Energie pro

           Jahr oder diese beschäftigt weniger als

           zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder

           ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen

           Euro;“.

   e) In Nummer 17 wird das Wort „entspricht“ durch
      die Wörter „oder November 2018, entspricht;
      Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe
      Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August
      2021 ihre Gültigkeit“ ersetzt.

  f) In Nummer 18 werden die Wörter „Artikel 2 Ab-
     satz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013
     (BGBl. I S. 3154)“ durch die Wörter „Artikel 13
     des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
     S. 1966)“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in kurzer
   Zeit zu“ durch die Wörter „zu nachhaltigen“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt

  auf ihrer Internetseite Informationen über verfüg-

  bare Energiedienstleistungsverträge im Bereich
  Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die
  in solchen Verträgen verwendet werden können,
  zur Verfügung. Die Informationen müssen verständ-
  lich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit
  und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten
  Informationen wird nicht gehaftet.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Num-
     mer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach
     Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
     Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des
     ersten Energieaudits ist mindestens alle vier
     Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe
     dieses Gesetzes durchzuführen.
        (2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember
     2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
     den Status eines Unternehmens nach § 1 Num-

     mer 4 erlangt haben, müssen das erste Energie-

     audit spätestens 20 Monate nach dem Inkraft-

     treten dieses Gesetzes durchgeführt haben.

     Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses

     Gesetzes den Status eines Unternehmens nach

     § 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Ener-

     gieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeit-

     punkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben,

     durchgeführt haben.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
         gabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab-
         sätzen 1 und 2“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1720
       bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ein-
           gerichtet haben“ die Wörter „oder mit der
           Einrichtung begonnen haben“ eingefügt.
       cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 517/2013
           (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)“ durch
           die Angabe „2018/2026 (ABl. L 325 vom
           20.12.2018, S. 18)“ ersetzt und werden nach
           den Wörtern „eingerichtet haben“ die Wörter
           „oder mit der Einrichtung begonnen haben“
           eingefügt.
  c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergie-

       verbrauch über alle Energieträger hinweg im

       Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger be-
       trägt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c
       Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht
       nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich
       für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
       ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letz-
       ten vollständigen Abrechnungszeitraums von
       zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem
       ein Energieaudit durchgeführt werden müsste,
       vorausgeht.“

5. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
       „3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Do-
           kumentation des Endenergieverbrauchs des
           Unternehmens und von dessen Standorten,
           insbesondere von dessen Gebäuden oder
           Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und An-
           lagen in der Industrie einschließlich der Be-
           förderung, mit einschließen,
       4. mindestens auf der Methode der Kapital-
          wertberechnung basieren und“.
  b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
     Wörter „; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch
     des Unternehmens zu ermitteln und es sind
     mindestens 90 Prozent des Gesamtenergiever-
     brauchs des Unternehmens zu untersuchen.“ er-
     setzt.

6. § 8b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Qualifizierung“
           das Wort „und“ durch das Wort „, ihrer“ er-
           setzt und werden nach dem Wort „Erfahrung“
           die Wörter „und Fortbildungen“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das
               Wort „und“ am Ende durch ein Komma
               ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „, und“ ersetzt.

          ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
                „3. die für die Erbringung von Energie-
                    audits nach DIN 16247-1 erforder-
                    lichen Fachkenntnisse.“

  b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
     und 3 eingefügt:
          „(2) Personen, die beabsichtigen, ein Ener-
       gieaudit durchzuführen, haben sich vor der

     Durchführung ihres ersten Energieaudits nach
     § 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim
     Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
     zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anfor-
     derungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.
     Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für
     bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen
     anzuwenden.
        (3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfor-
     derlichen Fachkenntnisse sind durch regelmä-
     ßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der
     Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für

     Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber re-

     gelmäßig nachzuweisen.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

7. § 8c wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
     stellt:

        „(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätes-
     tens zwei Monate nach der Durchführung eines
     Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses
     gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und
     Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie
     folgende Angaben aus dem Energieauditbericht
     an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
     kontrolle über eine dafür vorgesehene elektro-
     nische Eingabemaske zu übermitteln:
     1. Angaben zum Unternehmen,

     2. Angaben zur Person, die das Energieaudit
        durchgeführt hat,
     3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowatt-
        stunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach
        Energieträgern,
     4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro
        Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,

     5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maß-
        nahmen einschließlich der Angabe der Investi-
        tionskosten, der voraussichtlichen Nutzungs-
        dauer und der zu erwartenden Energieeinspa-
        rungen in Kilowattstunden pro Jahr und in
        Euro pro Jahr und
     6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt
        nach unternehmensinternen und unterneh-
        mensexternen Kosten.

     Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden,
     für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass
     die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach
     dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen
     Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die
     Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu
     übermitteln.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in
     Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“
     durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4“ ersetzt.

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-
     gabe „Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1721
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
   Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die An-
   gabe „Absatz 4“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
   wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
           die Wörter „nach § 8 Absatz 3“ gestri-
           chen.
      bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
           „Zertifikat“ die Wörter „oder durch
           einen Nachweis über den Beginn der
           Einrichtung eines Energiemanagement-
           systems“ eingefügt.

      ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2

               über eine Erklärung des Unterneh-

               mens, dass dieses im EMAS-Re-
               gister eingetragen ist und diese
               Eintragung mindestens 90 Prozent
               des Gesamtenergieverbrauchs ab-
               deckt oder durch einen Nachweis
               über den Beginn der Einrichtung
               eines solchen Systems; das Bun-
               desamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
               kontrolle kann, soweit erforderlich,
               darüber hinaus weitere Nachweise
               anfordern.“

  bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie
           folgt gefasst:

           „Das Unternehmen hat für den Nach-
           weis über den Beginn der Einrichtung
           eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch
           den Geschäftsführer schriftlich oder
           elektronisch die nachfolgenden Punkte
           anzugeben:“.
      bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Arti-
           kel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014
           (BGBl. I S. 1042)“ durch die Wörter „Ar-
           tikel 1 der Verordnung vom 26. Juni
           2018 (BGBl. I S. 888)“ und die Wörter
           „Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-

           ber 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725)“ durch

           die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom
           27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018
           I S. 126)“ ersetzt.

      ccc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das

           Semikolon am Ende durch die Wörter
           „oder November 2018; Zertifikate nach
           DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
           2011, verlieren am 20. August 2021
           ihre Gültigkeit;“ ersetzt.
  dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1
      durch einen Nachweis über den Beginn der
      Einrichtung eines Systems nach § 8 Ab-
      satz 3, so muss spätestens nach zwei Jah-
      ren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat

         oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlän-
         gerungsbescheid der zuständigen EMAS-
         Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei
         Unternehmen mit mehreren Unternehmens-
         teilen oder mehreren Standorten ist es für
         die Nachweisführung unschädlich, wenn für
         die einzelnen Unternehmensteile oder
         Standorte unterschiedliche Systeme nach
         § 8 Absatz 3 betrieben werden.“
  h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Vo-
     raussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Ab-
     satz 4 erfolgt durch geeignete Belege.“
8. § 8d wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter

     „und nukleare Sicherheit“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende

     durch ein Komma ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „und“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

     „4. den Angaben zur Nachweisführung nach
         § 8c.“
9. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. Monitoring der Einsparwirkung von Energie-
         effizienzmechanismen und sonstiger strate-
         gischer Maßnahmen der öffentlichen Hand,
         die Energieeinsparungen bei Endkunden be-
         wirken sollen sowie die Aufbereitung dieser
         Einsparungen zur Berichterstattung im Rah-
         men der nationalen und europäischen Ener-
         gieeffizienz- und Einsparziele;“.

  b) In Nummer 10 wird das Wort „Musterverträgen“
     durch die Wörter „Informationen über Musterver-
     träge“ ersetzt.
  c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Satz 2“
     durch die Angabe „§ 8a Absatz 3“ ersetzt.
  d) In Nummer 14 werden die Wörter „Artikel 5 des
     Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)“
     durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom
     12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.

  e) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-

     mern 15 bis 17 eingefügt:

     „15. Unterstützung des Bundesministeriums für
          Wirtschaft und Energie bei der Koordinie-
          rung von Maßnahmen im Bereich Energie-

          effizienz zwischen Bund und Ländern;

     16. Unterstützung des Bundesministeriums für
         Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung,
         inhaltlichen Konzeption und Weiterentwick-
         lung der Förderung im Bereich der Energie-
         effizienz;

     17. Unterstützung des Bundesministeriums für
         Wirtschaft und Energie bei der Verbesse-
         rung der Datengrundlage im Gebäudebe-
         reich;“.
  f) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.
BGBl. 2019, Seite 1722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1722
10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, Bau
    und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und nu-
    kleare Sicherheit“ ersetzt.
11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1
      Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a“ ge-
      strichen.

   b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-

      mern 2 und 3 eingefügt:

       „2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht,
           nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
           rechtzeitig registriert,

       3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-

          bindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht,

          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht

          rechtzeitig erklärt,“.

   c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
      Nummern 4 und 5.
   d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „Ab-
      satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
      ersetzt und wird das Wort „oder“ am Ende durch
      ein Komma ersetzt.

   e) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Ab-
      satz 2 oder Absatz 6 Satz 4“ durch die Wörter
      „Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2“ ersetzt und wird
      der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er-
      setzt.
   f) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht

           richtig, nicht vollständig oder nicht recht-

           zeitig erbringt.“

12. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

                   Übergangsvorschrift

      (1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung

   der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2

   Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsich-
   tigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum
   26. November 2022 zu erbringen.
      (2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energie-
   audit zwischen dem 26. November 2019 und dem
   31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die
   Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020
   zu erfüllen.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

             Energiewirtschaftsgesetzes

   § 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
  „Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwen-
  den, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff
  erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch was-

   serelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und an-
   schließende Methanisierung hergestellt worden ist.“
2. Absatz 18 wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                  Änderung des
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes
   Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014

(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-

zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 61c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer

          KWK-Anlage“ die Wörter „mit einer installier-

          ten Leistung in entsprechender Anwendung

          von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Mega-
          watt oder mehr als 10 Megawatt“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-
          Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend
          anzuwenden.“

   b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer in-
      stallierten Leistung in entsprechender Anwen-
      dung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-
      watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Ab-
      satz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter
      Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
      ist entsprechend anzuwenden.

         (3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer

      installierten Leistung in entsprechender Anwen-

      dung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-
      watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt
      Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der

      KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche
      nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzuge-
      hörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft

      und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anla-

      genbetreibers festgestellt.“

2. § 61d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 61d
              Verringerung der EEG-Umlage
        bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
      Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
   bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die
   die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenut-
   zungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent
   der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. De-

   zember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 ver-

   braucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letzt-
   verbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber
   vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
   nutzt wurde.“
3. Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 ver-
   ringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und
   2018 nicht anzuwenden.“
4. § 100 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1723
  a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
     2019“ durch die Angabe „31. Januar 2021“ er-
     setzt.
  b) Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.
5. § 104 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.
  b) Absatz 9 wird aufgehoben.
  c) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
     „1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar
     2021“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
  § 35 Absatz 17 und 18 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),

das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai
2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.

                       Artikel 5
                     Inkrafttreten
  (1) Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4
und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.

  (2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.

  (3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai
2019 in Kraft.
   (4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2019 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. November

2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                      für Wirtschaft und Energie
                                            Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1719. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 222267294b33bf50….