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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1719
BGBl. 2019 I S. 1719 · 22.248 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Vom 20. November 2019
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über Energiedienstleistungen
und andere Energieeffizienzmaßnahmen
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und an-
dere Energieeffizienzmaßnahmen vom 4. November
2010 (BGBl. I S. 1483), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 8 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I
S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Energie: alle handelsüblichen Formen von
Energieerzeugnissen wie Brennstoffe, Wär-
me, Energie aus erneuerbaren Quellen und
Elektrizität, ausgenommen Flugzeugtreib-
stoffe und Bunkeröle für die Seeschifffahrt;“.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „in Einrichtun-
gen oder Räumlichkeiten eines Endkunden“ ge-
strichen.
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Energiedienstleistung: jede durch Dritte
vertraglich erbrachte Tätigkeit, durch wel-
che die Umsetzung von Energieeffizienz-
maßnahmen vorbereitet, unterstützt, ge-
plant oder durchgeführt wird;“.
d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Energielieferant: jede natürliche oder juris-
tische Person, die Energie an Endkunden
verkauft, es sei denn, die verkaufte Energie-
menge liegt entweder unter dem Äquivalent
von 75 Gigawattstunden an Energie pro
Jahr oder diese beschäftigt weniger als
zehn Personen und ihr Jahresumsatz oder
ihre Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen
Euro;“.
e) In Nummer 17 wird das Wort „entspricht“ durch
die Wörter „oder November 2018, entspricht;
Zertifikate nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe
Dezember 2011, verlieren ab dem 21. August
2021 ihre Gültigkeit“ ersetzt.
f) In Nummer 18 werden die Wörter „Artikel 2 Ab-
satz 43 des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154)“ durch die Wörter „Artikel 13
des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966)“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „in kurzer
Zeit zu“ durch die Wörter „zu nachhaltigen“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bundesstelle für Energieeffizienz stellt
auf ihrer Internetseite Informationen über verfüg-
bare Energiedienstleistungsverträge im Bereich
Energie-Contracting oder über Musterklauseln, die
in solchen Verträgen verwendet werden können,
zur Verfügung. Die Informationen müssen verständ-
lich und leicht zugänglich sein. Für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten
Informationen wird nicht gehaftet.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Alle Unternehmen im Sinne des § 1 Num-
mer 4 sind verpflichtet, ein Energieaudit nach
Maßgabe dieses Gesetzes durchzuführen.
Gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des
ersten Energieaudits ist mindestens alle vier
Jahre ein weiteres Energieaudit nach Maßgabe
dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Unternehmen, die nach dem 5. Dezember
2015 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
den Status eines Unternehmens nach § 1 Num-
mer 4 erlangt haben, müssen das erste Energie-
audit spätestens 20 Monate nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes durchgeführt haben.
Unternehmen, die nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes den Status eines Unternehmens nach
§ 1 Nummer 4 erlangen, müssen das erste Ener-
gieaudit spätestens 20 Monate nach dem Zeit-
punkt, zu dem sie diesen Status erlangt haben,
durchgeführt haben.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Absatz 1“ durch die Wörter „den Ab-
sätzen 1 und 2“ ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ein-
gerichtet haben“ die Wörter „oder mit der
Einrichtung begonnen haben“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 517/2013
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)“ durch
die Angabe „2018/2026 (ABl. L 325 vom
20.12.2018, S. 18)“ ersetzt und werden nach
den Wörtern „eingerichtet haben“ die Wörter
„oder mit der Einrichtung begonnen haben“
eingefügt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Bei Unternehmen, deren Gesamtenergie-
verbrauch über alle Energieträger hinweg im
Jahr 500 000 Kilowattstunden oder weniger be-
trägt, steht die Erfüllung der Pflicht nach § 8c
Absatz 1 Satz 3 und 4 der Erfüllung der Pflicht
nach den Absätzen 1 und 2 gleich. Maßgeblich
für die Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs
ist dabei der Gesamtenergieverbrauch des letz-
ten vollständigen Abrechnungszeitraums von
zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr, in dem
ein Energieaudit durchgeführt werden müsste,
vorausgeht.“
5. § 8a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„3. eine eingehende Prüfung, Analyse und Do-
kumentation des Endenergieverbrauchs des
Unternehmens und von dessen Standorten,
insbesondere von dessen Gebäuden oder
Gebäudegruppen, Betriebsabläufen und An-
lagen in der Industrie einschließlich der Be-
förderung, mit einschließen,
4. mindestens auf der Methode der Kapital-
wertberechnung basieren und“.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „; dazu ist der Gesamtenergieverbrauch
des Unternehmens zu ermitteln und es sind
mindestens 90 Prozent des Gesamtenergiever-
brauchs des Unternehmens zu untersuchen.“ er-
setzt.
6. § 8b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Qualifizierung“
das Wort „und“ durch das Wort „, ihrer“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Erfahrung“
die Wörter „und Fortbildungen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das
Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „, und“ ersetzt.
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die für die Erbringung von Energie-
audits nach DIN 16247-1 erforder-
lichen Fachkenntnisse.“
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Personen, die beabsichtigen, ein Ener-
gieaudit durchzuführen, haben sich vor der
Durchführung ihres ersten Energieaudits nach
§ 8 Absatz 1 nach dem 26. November 2019 beim
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zu registrieren und dabei die Erfüllung der Anfor-
derungen gemäß Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.
Die Registrierungspflicht nach Satz 1 ist nicht für
bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen
anzuwenden.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfor-
derlichen Fachkenntnisse sind durch regelmä-
ßige Fortbildungen auf dem aktuellen Stand der
Technik zu halten. Dies ist dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegenüber re-
gelmäßig nachzuweisen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
7. § 8c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Unternehmen sind verpflichtet, spätes-
tens zwei Monate nach der Durchführung eines
Energieaudits gemäß § 8 Absatz 1 und 2 dieses
gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle zu erklären. Hierfür haben sie
folgende Angaben aus dem Energieauditbericht
an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle über eine dafür vorgesehene elektro-
nische Eingabemaske zu übermitteln:
1. Angaben zum Unternehmen,
2. Angaben zur Person, die das Energieaudit
durchgeführt hat,
3. den Gesamtenergieverbrauch in Kilowatt-
stunden pro Jahr und aufgeschlüsselt nach
Energieträgern,
4. die bestehenden Energiekosten in Euro pro
Jahr aufgeschlüsselt nach Energieträgern,
5. die identifizierten und vorgeschlagenen Maß-
nahmen einschließlich der Angabe der Investi-
tionskosten, der voraussichtlichen Nutzungs-
dauer und der zu erwartenden Energieeinspa-
rungen in Kilowattstunden pro Jahr und in
Euro pro Jahr und
6. die Kosten des Energieaudits aufgeschlüsselt
nach unternehmensinternen und unterneh-
mensexternen Kosten.
Satz 1 ist auch für Unternehmen anzuwenden,
für die § 8 Absatz 4 gilt, mit der Maßgabe, dass
die Erklärung innerhalb von zwei Monaten nach
dem gemäß § 8 Absatz 1 und 2 maßgeblichen
Zeitpunkt zu erfolgen hat. Diese haben nur die
Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu
übermitteln.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in
Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die An-
gabe „Absatz 2“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die An-
gabe „Absatz 4“ ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „nach § 8 Absatz 3“ gestri-
chen.
bbb) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Zertifikat“ die Wörter „oder durch
einen Nachweis über den Beginn der
Einrichtung eines Energiemanagement-
systems“ eingefügt.
ccc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. im Fall von § 8 Absatz 3 Nummer 2
über eine Erklärung des Unterneh-
mens, dass dieses im EMAS-Re-
gister eingetragen ist und diese
Eintragung mindestens 90 Prozent
des Gesamtenergieverbrauchs ab-
deckt oder durch einen Nachweis
über den Beginn der Einrichtung
eines solchen Systems; das Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle kann, soweit erforderlich,
darüber hinaus weitere Nachweise
anfordern.“
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
cc) Der neue Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie
folgt gefasst:
„Das Unternehmen hat für den Nach-
weis über den Beginn der Einrichtung
eines Systems nach § 8 Absatz 3 durch
den Geschäftsführer schriftlich oder
elektronisch die nachfolgenden Punkte
anzugeben:“.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014
(BGBl. I S. 1042)“ durch die Wörter „Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 26. Juni
2018 (BGBl. I S. 888)“ und die Wörter
„Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725)“ durch
die Wörter „Artikel 4 des Gesetzes vom
27. August 2017 (BGBl. I S. 3299; 2018
I S. 126)“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 Buchstabe a wird das
Semikolon am Ende durch die Wörter
„oder November 2018; Zertifikate nach
DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
2011, verlieren am 20. August 2021
ihre Gültigkeit;“ ersetzt.
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Erfolgt die Nachweisführung nach Satz 1
durch einen Nachweis über den Beginn der
Einrichtung eines Systems nach § 8 Ab-
satz 3, so muss spätestens nach zwei Jah-
ren ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat
oder ein gültiger Eintragungs- oder Verlän-
gerungsbescheid der zuständigen EMAS-
Registrierungsstelle vorgelegt werden. Bei
Unternehmen mit mehreren Unternehmens-
teilen oder mehreren Standorten ist es für
die Nachweisführung unschädlich, wenn für
die einzelnen Unternehmensteile oder
Standorte unterschiedliche Systeme nach
§ 8 Absatz 3 betrieben werden.“
h) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Der Nachweis über das Vorliegen der Vo-
raussetzungen für eine Freistellung nach § 8 Ab-
satz 4 erfolgt durch geeignete Belege.“
8. § 8d wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„, Bau und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
„und nukleare Sicherheit“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. den Angaben zur Nachweisführung nach
§ 8c.“
9. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Monitoring der Einsparwirkung von Energie-
effizienzmechanismen und sonstiger strate-
gischer Maßnahmen der öffentlichen Hand,
die Energieeinsparungen bei Endkunden be-
wirken sollen sowie die Aufbereitung dieser
Einsparungen zur Berichterstattung im Rah-
men der nationalen und europäischen Ener-
gieeffizienz- und Einsparziele;“.
b) In Nummer 10 wird das Wort „Musterverträgen“
durch die Wörter „Informationen über Musterver-
träge“ ersetzt.
c) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 Satz 2“
durch die Angabe „§ 8a Absatz 3“ ersetzt.
d) In Nummer 14 werden die Wörter „Artikel 5 des
Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)“
durch die Wörter „Artikel 10 des Gesetzes vom
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151)“ ersetzt.
e) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-
mern 15 bis 17 eingefügt:
„15. Unterstützung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie bei der Koordinie-
rung von Maßnahmen im Bereich Energie-
effizienz zwischen Bund und Ländern;
16. Unterstützung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie bei der Entwicklung,
inhaltlichen Konzeption und Weiterentwick-
lung der Förderung im Bereich der Energie-
effizienz;
17. Unterstützung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie bei der Verbesse-
rung der Datengrundlage im Gebäudebe-
reich;“.
f) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 18.

10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „, Bau
und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter „und nu-
kleare Sicherheit“ ersetzt.
11. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1
Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe a“ ge-
strichen.
b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Num-
mern 2 und 3 eingefügt:
„2. entgegen § 8b Absatz 2 Satz 1 sich nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig registriert,
3. entgegen § 8c Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Satz 3, ein Energieaudit nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erklärt,“.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 4 und 5.
d) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter „Ab-
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2“
ersetzt und wird das Wort „oder“ am Ende durch
ein Komma ersetzt.
e) In der neuen Nummer 5 werden die Wörter „Ab-
satz 2 oder Absatz 6 Satz 4“ durch die Wörter
„Absatz 3 oder Absatz 7 Satz 2“ ersetzt und wird
der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ er-
setzt.
f) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. entgegen § 13 einen Nachweis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erbringt.“
12. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Übergangsvorschrift
(1) Der erstmalige Nachweis über die Erfüllung
der Anforderung im Sinne von § 8b Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 ist von allen Personen, die beabsich-
tigen ein Energieaudit durchzuführen, bis zum
26. November 2022 zu erbringen.
(2) Für diejenigen Unternehmen, die ihr Energie-
audit zwischen dem 26. November 2019 und dem
31. Dezember 2019 abgeschlossen haben, ist die
Pflicht nach § 8c Absatz 1 bis zum 31. März 2020
zu erfüllen.“
Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
§ 118 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti-
kel 89 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I
S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Die Sätze 2 und 3 sind nicht für Anlagen anzuwen-
den, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff
erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch was-
serelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und an-
schließende Methanisierung hergestellt worden ist.“
2. Absatz 18 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 61c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „einer
KWK-Anlage“ die Wörter „mit einer installier-
ten Leistung in entsprechender Anwendung
von § 3 Nummer 31 bis einschließlich 1 Mega-
watt oder mehr als 10 Megawatt“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer in-
stallierten Leistung in entsprechender Anwen-
dung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-
watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt Ab-
satz 1 entsprechend. § 2 Nummer 14 zweiter
Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für Strom aus KWK-Anlagen, mit einer
installierten Leistung in entsprechender Anwen-
dung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Mega-
watt und bis einschließlich 10 Megawatt gilt
Absatz 1 entsprechend, wenn Betreiber der
KWK-Anlage ein Unternehmen einer Branche
nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzuge-
hörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anla-
genbetreibers festgestellt.“
2. § 61d wird wie folgt gefasst:
„§ 61d
Verringerung der EEG-Umlage
bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die
die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenut-
zungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent
der EEG-Umlage für Strom, der nach dem 31. De-
zember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 ver-
braucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letzt-
verbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber
vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
nutzt wurde.“
3. Dem § 61l Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind auf den nach Absatz 3 ver-
ringerten Anspruch für die Kalenderjahre 2017 und
2018 nicht anzuwenden.“
4. § 100 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „31. Dezember
2019“ durch die Angabe „31. Januar 2021“ er-
setzt.
b) Absatz 2 Satz 5 und 7 wird aufgehoben.
5. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 9 wird aufgehoben.
c) In Absatz 11 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
„1. Januar 2020“ durch die Angabe „1. Januar
2021“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 35 Absatz 17 und 18 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Mai
2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird aufge-
hoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Die Artikel 1, 2 Nummer 2, Artikel 3 Nummer 4
und 5 sowie Artikel 4 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2017 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 17. Mai
2019 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung vom
1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. November
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1719. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 222267294b33bf50….