Gesetze / Europäische Betriebsräte-Gesetz
EBRG§ 8 Aufgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- ArbG Stuttgart, 04.05.2007 – 10 BV 42/05
- BAG, 29.06.2004 – 1 ABR 32/99Zitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 25.10.2001 – 5 TaBV 87/98 (2)
- LAG Düsseldorf, 21.01.1999 – 5 TaBV 87/98Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/8#abs-1 (1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit der zentralen Leitung eine Vereinbarung über eine grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/8#abs-2 (2) Die zentrale Leitung hat dem besonderen Verhandlungsgremium rechtzeitig alle zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBRG/8#abs-3 (3) Die zentrale Leitung und das besondere Verhandlungsgremium arbeiten vertrauensvoll zusammen. Zeitpunkt, Häufigkeit und Ort der Verhandlungen werden zwischen der zentralen Leitung und dem besonderen Verhandlungsgremium einvernehmlich festgelegt.