Gesetze / Drittelbeteiligungsgesetz
DrittelbG§ 7 Ersatzmitglieder
Stand: 12.08.2021
Wird zitiert von 2
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- BAG, 28.04.2021 – 7 ABR 20/20Wahlanfechtung - Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Smiley auf dem StimmzettelZitiert von 11
- KG, 22.05.2012 – 12 W 38/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/7#abs-1 (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/7#abs-2 (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DrittelbG/7#abs-3 (3) Im Fall des § 4 Absatz 5 in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes ist das Nachrücken eines Ersatzmitglieds ausgeschlossen, wenn dadurch der Anteil von Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht mehr den Vorgaben des § 4 Absatz 5 entspricht; § 7a Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.