Gesetze / Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz
WODrittelbG§ 2 Betriebswahlvorstand, Bildung und Zusammensetzung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 07.02.2012 – II ZB 14/11Alt-Aktiengesellschaft: Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines Unternehmens mit weniger als fünf BeschäftigtenZitiert von 5
- LAG Hamm, 14.01.2011 – 13 TaBV 46/10Drittelbeteiligungsgesetz - Aufsichtsratswahl - Wahlvorschlagsrecht der Vertretung für den Flugbetrieb KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 12.02.2014 – 1 BvL 7/11Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts gem § 6 S 1 DrittelbG im Falle des fliegenden Personals (§ 117 Abs 2 BetrVG) eines Luftfahrtunternehmens - Fehlende Erörterung naheliegender Fragen bzgl der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm - unzureichende Erörterung verfassungskonformer Auslegungsalternativen, insb einer weiten Auslegung des § 6 S 1 DrittelbGZitiert von 12
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/2#abs-1 (1) Unverzüglich nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung wird der Betriebswahlvorstand gebildet. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/2#abs-2 (2) Der Betriebswahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Der Betriebsrat kann die Zahl der Mitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Betriebswahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Betriebswahlvorstands können nur Wahlberechtigte des Betriebs sein. Im Betriebswahlvorstand sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betrieb vertreten sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/2#abs-3 (3) Für jedes Mitglied des Betriebswahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/2#abs-4 (4) Die Mitglieder des Betriebswahlvorstands werden vom Betriebsrat bestellt. Besteht kein Betriebsrat oder kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Betriebswahlvorstands nicht spätestens zwei Wochen nach der in § 1 bezeichneten Mitteilung nach, so wird der Betriebswahlvorstand in einer Betriebsversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Besteht auch eine nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes durch Tarifvertrag errichtete Vertretung für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer, so erfolgt die Bestellung gemeinsam mit dieser Vertretung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WODrittelbG/2#abs-5 (5) Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Betriebsanschrift mit.