Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 6a Interoperabilität von digitalen Gesundheitsanwendungen mit der elektronischen Patientenakte
Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab dem 1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten Daten mit Einwilligung des Versicherten in einem interoperablen Format nach § 6 über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten nach § 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt werden können. Hierzu muss die digitale Gesundheitsanwendung ab dem 1. Januar 2023 über die von der Gesellschaft für Telematik nach § 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch festgelegte Schnittstelle verfügen.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 6a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4355; 2022 I 463)
BGBl. 2021 I S. 4355
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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