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Artikel 3 · BT-Drs. 20/3876 · S. 65

Zu Artikel 3 (Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zur Verlängerung der in § 139e Absatz 10
SGB V vorgesehenen Fristen. Ohne die Vornahme der erforderlichen Folgeänderungen treten die maßgeblichen
Vorgaben der DiGAV in Widerspruch zu den Bestimmungen des SGB V. Dieser Normwiderspruch führt zu er-
heblichen Rechtsunsicherheiten für die von der Regelung betroffenen Stellen und ist daher durch die Vornahme
der gebotenen Folgeänderungen in diesem Gesetz zwingend zu vermeiden.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zur Verlängerung der in § 139e Absatz 11
SGB V vorgesehenen Fristen. Ohne die Vornahme der erforderlichen Folgeänderungen treten die maßgeblichen
Drucksache 20/3876                                   – 66 –             Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode


Vorgaben der DiGAV in Widerspruch zu den Bestimmungen des SGB V. Dieser Normwiderspruch führt zu er-
heblichen Rechtsunsicherheiten für die von der Regelung betroffenen Stellen und ist daher durch die Vornahme
der gebotenen Folgeänderungen in diesem Gesetz zwingend zu vermeiden.

BT-Drs. 20/3876 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 20/3876, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 254.687–255.879 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f69ba282c90c1eba….

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