Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 20/3876 · S. 65
Zu Artikel 3 (Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung)
Zu Artikel 3 (Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zur Verlängerung der in § 139e Absatz 10 SGB V vorgesehenen Fristen. Ohne die Vornahme der erforderlichen Folgeänderungen treten die maßgeblichen Vorgaben der DiGAV in Widerspruch zu den Bestimmungen des SGB V. Dieser Normwiderspruch führt zu er- heblichen Rechtsunsicherheiten für die von der Regelung betroffenen Stellen und ist daher durch die Vornahme der gebotenen Folgeänderungen in diesem Gesetz zwingend zu vermeiden. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zur Verlängerung der in § 139e Absatz 11 SGB V vorgesehenen Fristen. Ohne die Vornahme der erforderlichen Folgeänderungen treten die maßgeblichen Drucksache 20/3876 – 66 – Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode Vorgaben der DiGAV in Widerspruch zu den Bestimmungen des SGB V. Dieser Normwiderspruch führt zu er- heblichen Rechtsunsicherheiten für die von der Regelung betroffenen Stellen und ist daher durch die Vornahme der gebotenen Folgeänderungen in diesem Gesetz zwingend zu vermeiden.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3876, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 254.687–255.879 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f69ba282c90c1eba….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP