Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 6 Qualitätsanforderungen nach § 5 Absatz 1; Festlegungen zur Interoperabilität
Stand: 01.10.2021
Als interoperable Formate nach § 5 Absatz 1 gelten Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Solange keine Festlegung für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen worden sind, gelten auch offene, international anerkannte Schnittstellen- und Semantikstandards und vom Hersteller der digitalen Gesundheitsanwendung bereitgestellte Profile über offenen, international anerkannten Schnittstellen- und Semantikstandards als interoperable Formate. Der Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach Satz 2 zur freien Nutzung in einem anerkannten Verzeichnis veröffentlichen.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4355; 2022 I 463)
BGBl. 2021 I S. 4355
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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